Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
1.2.1.4 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehepaare
Die Eheleute üben ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.8 Dies bedeutet namentlich, dass sie die Steuererklärung gemeinsam unterschreiben. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden sind an die Eheleute gemeinsam zu richten, es sei denn, die Eheleute hätten eine gemeinsame Vertretung bestellt.9 Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.10
Leben die Eheleute hingegen in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, so werden sie getrennt besteuert. Die Zustellung der Mitteilungen erfolgt dabei gesondert an den Ehemann und die Ehefrau.11 Ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht besteht nicht mehr.
1.2.1.5 Haftung der Ehepaare
Die Eheleute haften solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 DBG). Dies ist die Konsequenz des Prinzips der steuerlichen Einheit der Familie. Die Solidarhaftung erstreckt sich auf den gesamten Steuerbetrag des Ehepaars.
Die Solidarhaftung entfällt, wenn die Ehefrau oder der Ehemann zahlungsunfähig wird (Art. 13 Abs. 1 DBG).
Sobald das Ehepaar rechtlich oder tatsächlich getrennt lebt, entfällt jede Solidarhaftung, auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).
Zudem haften die Eltern solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt (Art. 13 Abs. 1 DBG).
1.2.1.6 Steuerstrafrecht
Eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner kann nur für die Hinterziehung der eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden.
Ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin kann aber als Teilnehmer bzw. Teilnehmerin an einer Steuerhinterziehung seiner Partnerin bzw. ihres Partners, d.h. wegen Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung, bestraft werden. Die Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung stellt für sich allein keine Teilnahme oder Mitwirkung an einer Hinterziehung der Steuerfaktoren der anderen Person dar.12
1.2.1.7 Steuerrechtlicher Wohnsitz der Eheleute
Beim Vorliegen zweier verschiedener Wohnsitze der beiden Eheleute wird weiterhin zusammen veranlagt, wenn diese an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und von beiden Seiten Mittel für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt
8 Vgl. dazu Behnisch Brigitte, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Berner Beiträge zu Steuer- und Wirtschaftsrecht, Heft 6, Bern 1992.
9 Art. 117 Abs. 3 DBG
10 Art. 114 Abs. 1 DBG
11 Art. 117 Abs. 4 DBG
12 Art. 180 DBG; Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 16.2.