Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
so dass hierfür Annahmen getroffen werden müssen. Schliesslich enthalten die Wi-SiER-Daten Informationen zu lediglich 10 Kantonen. Die Kernaussage der Medienmitteilung vom 08. November 2018 gilt weiterhin: «Die statistischen Grundlagen zur direkten Bundessteuer, auf welche die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zurückgreifen kann, sind unzureichend. Deshalb bleibt insbesondere die Schätzung der Zahl der von der Heiratsstrafe Betroffenen mit Unsicherheiten behaftet».
1.2.2 Ehepaarbesteuerung im Steuerharmonisierungsgesetz
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) folgt im Bereich der Ehepaarbesteuerung (Art. 3 Abs. 3 StHG) grundsätzlich dem DBG und legt die Gemeinschaftsbesteuerung fest (Art. 3 Abs. 3 StHG). Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden der Ehe gleichgestellt (Art. 3 Abs. 4 StHG). Zudem werden die Kantone im StHG verpflichtet, ebenfalls einen Zweiverdienerabzug vorzusehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. k StHG).
Hingegen wird den Kantonen nicht vorgeschrieben, einen Verheiratetenabzug oder einen speziellen Tarif für Ehepaare vorzusehen. Sozialabzüge und die Festlegung der Tarife fallen unter die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Kantone (Art. 129 Abs. 2 BV). Allerdings gibt das StHG den Kantonen vor, dass sie für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigen müssen (Art. 11 Abs. 1 StHG). Die Bestimmung basiert auf dem bis anhin vorherrschenden Verständnis des Gebots der Besteuerung der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Ehepaars ist demnach tiefer als diejenige einer alleinstehenden Person mit dem gleichen Einkommen, da zwei erwachsene Personen von den Einkünften leben müssen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Kantonen bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine «erhebliche Gestaltungsfreiheit» zu.19 Absatz 1 enthält denn auch nur eine Verpflichtung der Kantone, die sich eigentlich bereits aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ergibt.20 In der Lehre wird daher die Meinung vertreten, dass Artikel 11 Absatz 1 StHG keine eigenständige Bedeutung zukommt, die über diese beiden Verfassungsbestimmungen hinausgeht. Insbesondere bleibt es den Kantonen frei zu entscheiden, wie sie diese Verfassungsbestimmungen umsetzen. Da die Bestimmung keine präziseren Informationen enthalten, könne darauf verzichtet werden.21
18 SR 642.14
19 BGE 120 Ia 329 E. 3
20 BGE 120 Ia 329 E. 3
21 Markus Reich/Luzi Cavelti in: Zweifel, Martin/Beusch, Michael (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Auflage, 2017, Art. 11 StHG N 18.