Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Unterhaltsbeiträge für das volljährige Kind in Ausbildung sind weder vom Kind selbst, noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen“ (Art. 24 Bst. e DBG). Der leistende Elternteil kann die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen nicht abziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie“ (Art. 34 Bst. a DBG).
1.4.3 Zuweisung der kinderrelevanten Abzüge und des Tarifs bei verheirateten Eltern
Bei verheirateten Eltern werden die kinderrelevanten Abzüge vom Gesamteinkommen der Eheleute in Abzug gebracht. Zudem kommt der Elterntarif zur Anwendung.
1.4.4 Zuweisung der kinderrelevanten Abzüge und der Tarife bei getrenntlebenden Eltern
Die Zuweisung der kinderrelevanten Abzüge und die Tarife hängen bei getrenntlebenden Eltern mit minderjährigen Kindern und volljährigen in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern von der konkret vorliegenden Konstellation ab (gemeinsame/nicht gemeinsame elterliche Sorge, Unterhaltszahlungen/keine Unterhaltszahlungen, Wohnsitz des Kindes etc.). Die Details sind dem Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 betreffend «Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer»35 zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Individualbesteuerung ist vor allem von Interesse, wie die Zuweisung bei unverheirateten Paaren im geltenden Recht erfolgt, weshalb im Folgenden detaillierter darauf eingegangen wird.
1.4.5 Zuweisung der kinderrelevanten Abzüge und der Tarife bei unverheirateten Paaren
1.4.5.1 Zivilrechtliche Aspekte
Nicht miteinander verheiratete Eltern können eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeben.36 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a ZGB).
1.4.5.2 Kinderabzug
Bei minderjährigen Kindern:
Die Zuweisung des Kinderabzugs erfolgt je nach Konstellation der unverheirateten Paare mit gemeinsamen Kindern:37
35 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010
36 Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Büchler/Jakob Hrsg., 2. Auflage 2018, Linus Cantieni/Rolf Vetterli, Art. 298 a, N. 1.
37 Vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 14.6. ff.