Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

- Kind lebt nicht bei den Eltern Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leis-(Wohnsitz verlegt, d.h. das Kind tet. Leisten beide Unterhaltszahlungen, kann hat einen eigenen Wohnsitz be- derjenige mit den höheren finanziellen Leistungründet und ist nicht Wochenauf- gen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren enthalter) Einkommen, den Kinderabzug geltend machen.

- mit Unterhaltszahlungen Der andere kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen.

- Kind lebt nicht bei den Eltern Kein Abzug

(Wohnsitz verlegt, d.h. das Kind

hat einen eigenen Wohnsitz be-

gründet und ist nicht Wochenauf-

enthalter)

- ohne Unterhaltszahlungen

1.4.5.3 Versicherungsabzug für das Kind

Die Zuteilung des Versicherungsabzugs für die Kinder richtet sich nach der Zuteilung des Kinderabzugs bzw. des Unterstützungsabzugs.39

1.4.5.4 Kinderdrittbetreuungsabzug

Unverheiratete Paare, die mit gemeinsamen Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, zusammen in einem Haushalt leben, können den Abzug geltend machen, wenn beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig sind:

Konstellation Zuweisung des Kinderdrittbetreuungsabzugs

- keine gemeinsame elterliche Nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge kann Sorge die von ihm nachgewiesenen Kosten der Kinder-

- keine Unterhaltszahlungen drittbetreuung in Abzug bringen, aktuell jedoch höchstens 10'100 Franken.40

- keine gemeinsame elterliche Gleiche Regelung wie bei Eltern mit gemeinsa-Sorge mer elterlicher Sorge.

- mit Unterhaltszahlungen

- gemeinsame elterliche Sorge Jeder Elternteil kann maximal 5050 Franken der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht jedoch die

39 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 7.

40 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 8.4.3.