Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Unverheiratete Paare mit volljährigen Kindern in Ausbildung
Bei der Zuweisung des Elterntarifs ist auf die Unterhaltszahlungen bzw. auf den Wohnsitz des Kindes abzustellen:
Konstellation Zuweisung des Elterntarifs
- mit Unterhaltszahlungen Leistet nur ein Elternteil Unterhaltszahlungen,
- Kind wohnt bei den Eltern kann dieser den Elterntarif geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, ist davon auszugehen, dass der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes sorgt. Diesem wird der Elterntarif gewährt.
- keine Unterhaltszahlungen Der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen,
- Kind wohnt bei den Eltern da davon ausgegangen wird, dass er höhere finanzielle Beiträge an das Kind erbringt.44
- Kind wohnt nicht bei den Eltern Beide Elternteile werden zum Grundtarif besteuert.
1.5 Geprüfte Modelle der Individualbesteuerung und gewählte Lösung
1.5.1 Grundkonzept der Individualbesteuerung
Die Individualbesteuerung bezeichnet eine Besteuerungsmethode, bei der das Einkommen (bzw. Vermögen) jeder erwachsenen Person einzeln besteuert wird. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach dem Einkommen des Individuums und nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen einer Gemeinschaft wie z.B. eines Ehepaars.
Der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Personen mit Kindern wird entweder innerhalb des Steuersystems mittels kinderspezifischer Abzüge (Kinderabzug, Kinderversicherungsabzug, Kinderdrittbetreuungsabzug, Abzug vom Steuerbetrag) oder ausserhalb des Steuersystems mittels Sozialtransfers Rechnung getragen.
Wegen des progressiven Einkommenssteuertarifs ist bei der reinen Individualbesteuerung die kumulierte Steuerbelastung der Paarhaushalte von der Einkommensaufteilung abhängig. Eineinkommenspaare sind im Vergleich zu Zweieinkommenspaaren mit dem gleichen Gesamteinkommen stärker belastet.
44 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 13.4.3.