Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Trägt eine der beteiligten Personen freiwillig höhere Schuldzinsen, können diese (in der persönlichen Steuererklärung) nicht als Schuldzinsen zum Abzug gebracht werden.27 Es kann sich dabei um eine Schenkung, steuerfreie Unterstützungsleistung oder um abzugsfähige Unterhaltszahlungen (an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten) handeln. Trägt eine der beteiligten Personen höhere Unterhaltskosten, hat sie gegenüber den anderen beteiligten Personen einen Rückerstattungsanspruch (Art. 649 Abs. 2 ZGB). Macht sie diesen Rückerstattungsanspruch nicht geltend, kann es sich um eine Schenkung, eine steuerlich abziehbare Unterstützungsleistung oder um steuerlich abziehbare Alimente handeln.
Praxislösung 2:
Mit- und Gesamteigentümer deklarieren ihren Anteil an der Liegenschaft, an den Erträgen, an den Schuldzinsen und an den Liegenschaftskosten direkt in der persönlichen Steuererklärung (Ehegatten gemeinsam). Eine Überprüfung bzw. ein Quervergleich der Steuerakten aller beteiligten Personen ist aufwendig und bei Personen mit Wohnsitz in unterschiedlichen Kantonen kaum bzw. nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Kanton möglich. Bei unverheirateten Paaren wird streng auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt, d.h. beide Partner bzw. Partnerinnen versteuern den Eigenmietwert nach dem im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteil. Die Unterhaltskosten und die Schuldzinsen können ebenfalls nur anteilsmässig abgezogen werden.
Bei Alleineigentum eines der unverheirateten Partner bzw. Partnerinnen wird das Urteil des Bundesgerichts (2C_142/2014) berücksichtigt, d.h. auch dem Nichteigentümer bzw. der Nichteigentümerin steht ein Abzug der effektiv getragenen Schuldzinsen zu, sofern die Hypothekarschuld auf beide Partner/innen lautet (Solidarschuldner) und insgesamt nicht mehr als 100% geltend gemacht werden.
Exkurs zu den getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten, bei denen nur eine Person in der gemeinsamen Liegenschaft wohnt:
Hier bestehen in den Kantonen ebenfalls unterschiedliche Praxen:
Praxislösung 1:
Der Eigenmietwert wird weiterhin beiden Eheleuten gemäss Grundbucheintrag anteilsmässig als Einkommen aufgerechnet. In der Regel wird die kantonale Mietwertreduktion für selbstbewohnte Liegenschaften am Wohnsitz nur noch der Person gewährt, die in der Liegenschaft wohnen bleibt. Die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft gilt als Unterhalt und kann entsprechend wieder abgezogen werden. Die Schuldzinsen können nur anteilsmässig nach Eigentümerquote abgezogen werden. Übernimmt ein Ehegatte die Schuldzinsen für die andere Person, kann der restliche Anteil wiederum als Unterhalt abgezogen bzw. aufgerechnet werden (vgl. Beispiel Kanton TG). Der kleine Unterhalt wird in der Regel durch die in der Liegenschaft wohnende Person geltend gemacht, der grosse Unterhalt anteilsmässig aufgeteilt (je nach Trennungs-/Scheidungsvereinbarung).
Praxislösung 2:
Der Eigenmietwert wird zu 100% bei der in der Liegenschaft wohnenden Person aufgerechnet und diese kann den Liegenschaftsunterhalt sowie die Schuldzinsen geltend
27 BGer 2C_427/2014 vom 13. April 2015, E.5.2 f.