Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
1.3.6 Eherelevante Abzüge
Der Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2 DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. k StHG) und der Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG) können von unverheirateten Paaren nicht geltend gemacht werden.
1.3.7 Tarife
Bei der direkten Bundessteuer werden bei unverheirateten Paaren ohne Kinder die Partner und Partnerinnen je nach dem Grundtarif gemäss Artikel 36 Absatz 1 DBG besteuert.
Bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern wird ein Elternteil nach dem Grundtarif, der andere zum Elterntarif gemäss Artikel 36 Absatz 2bis DBG besteuert.31
Bis 2011 mussten die Kantone aufgrund des StHG in ihren Steuergesetzen vorsehen, dass den verwitweten, getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, die gleichen Entlastungsmassnahmen wie Ehepaaren gewährt werden. Diese kantonalen Regelungen wurden vom Bundesgericht als verfassungswidrig erachtet, da die beiden Kategorien nicht die gleiche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen32 und der Bundesgesetzgeber hob die entsprechende Regelung im StHG auf. Seither liegt es in der Verantwortung der Kantone, verfassungskonforme Belastungsrelationen sicherzustellen.
1.3.8 Haftung für die Steuerschuld
Jeder Partner bzw. jede Partnerin haftet nur für die eigene Steuerschuld. Bei unverheirateten Paaren mit Kindern haftet nur derjenige Elternteil für die Steuer auf dem Kindereinkommen, dem die elterliche Sorge zusteht, da diesem das Einkommen des Kindes – mit Ausnahme des Erwerbseinkommens – zugerechnet wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 Bst. a DBG).
Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, wird das Einkommen des Kindes demjenigen Elternteil zugewiesen, der die Obhut innehat und die Unterhaltszahlungen erhält. Dieser haftet somit auch für die Steuerschulden, die auf das Kindereinkommen entfallen. Werden keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das Kind in alternierender Obhut befindet und beide Elternteile gleich viel an den Unterhalt des Kindes beisteuern. In diesem Fall wird das Einkommen des Kindes hälftig aufgeteilt und je den Eltern zugerechnet. Beide Elternteile haften dabei solidarisch für die auf das Kindereinkommen entfallende Steuerschuld.
1.3.9 Verfahrensrecht
Die Partnerin bzw. der Partner werden separat veranlagt. Jeder Partner bzw. jede Partnerin füllt eine eigene Steuererklärung aus. Die Zustellung der Mitteilungen erfolgt
31 Zu den Zuteilungsregeln des Elterntarifs vergleiche das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 betreffend «Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer».
32 Vgl. BGE 131 II 710 und 131 II 697