Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich diesfalls zu einigen. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag von 10’100 Franken, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalbetrag gekürzt.41
Bei Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern kann der Abzug nur von dem Partner bzw. der Partnerin beansprucht werden, der bzw. die die elterliche Sorge innehat.42
1.4.5.5 Elterntarif
Unverheiratete Paare mit minderjährigen Kindern
Bei der Zuweisung des Elterntarifs ist zu unterscheiden, ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht und ob Unterhaltsleistungen für das Kind geltend gemacht werden:
Konstellation Zuweisung des Elterntarifs
- keine gemeinsame elterliche Der Elternteil, der die elterliche Sorge innehält Sorge
- keine Unterhaltszahlungen
- keine gemeinsame elterliche Der Elternteil, der Empfänger der Unterhaltszah-Sorge lungen für das Kind ist.
- mit Unterhaltszahlungen
- gemeinsame elterliche Sorge Der Elternteil, der Empfänger der Unterhaltszah-
- mit Unterhaltszahlungen lungen für das Kind ist.
- gemeinsame elterliche Sorge Es wird davon ausgegangen, dass der Elternteil
- keine Unterhaltszahlungen mit dem höheren Einkommen hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt und daher den Elterntarif erhält.43
41 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 8.4.3.
42 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 8.4.3.
43 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 13.4.2. Das Bundesgericht weist demgegenüber im speziellen Fall von getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, welche die alternierende Obhut gleichmässig ausüben, keine Unterhaltsbeiträge leisten und vereinbart haben, dass sie den Unterhalt des Kindes zu gleichen Teilen übernehmen, den Elterntarif dem Elternteil mit dem tieferen Einkommen zu, da dieser den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite. Die von der ESTV vorgesehene Lösung, welche den reduzierten Steuertarif dem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt, verstosse in einer solchen Konstellation gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in vertikaler Richtung (BGE 141 II 338 E. 6 S.345 ff).