Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

gesondert an die beiden Personen. Ihnen steht kein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

1.3.10 Steuerstrafrecht

Jeder Partner bzw. jede Partnerin kann nur für die Hinterziehung der eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden. Ein Partner bzw. eine Partnerin kann aber als Teilnehmer bzw. Teilnehmerin an einer Steuerhinterziehung der anderen Person, d.h. wegen Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung, bestraft werden.

1.4 Besteuerung der Kinder bei der direkten Bundessteuer

1.4.1 Grundsatz

Sind die Eltern verheiratet und werden sie gemeinsam veranlagt, wird das Einkommen der minderjährigen Kinder zum ehelichen Gesamteinkommen hinzugerechnet.

Bei nicht gemeinsam veranlagten Eltern wird bei der direkten Bundessteuer die Zuteilung des Einkommens wie folgt vorgenommen:33

Übt nur ein Elternteil die elterliche Sorge aus, wird das Einkommen des Kindes diesem Elternteil zugerechnet. Haben die getrenntlebenden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, ist auf die Obhut, d.h. die tatsächliche häusliche Gemeinschaft, abzustellen. Demjenigen Elternteil, der die Obhut innehält und Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält, wird das Einkommen des Kindes zugeteilt. Werden keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das Kind in alternierender Obhut befindet, und beide Elternteile gleich viel an den Unterhalt des Kindes beisteuern. In diesem Fall wird das Einkommen des Kindes je hälftig auf die Eltern aufgeteilt.

Bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamem Sorgerecht, bei welchen keine Unterhaltsbeiträge für das Kind fliessen, wird in Anlehnung an die Regeln für getrenntlebende Eltern das Einkommen des Kindes somit hälftig auf die Eltern aufgeteilt.

Für Einkünfte aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert (Art. 9 Abs. 2 DBG).

Kinder werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, vollumfänglich selbstständig veranlagt (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer34).

1.4.2 Unterhaltsleistungen für das Kind

Die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind vom Empfänger vollständig zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG). Andererseits können diese Unterhaltszahlungen vom leistenden Elternteil vollumfänglich in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG).

33 Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, Ziff. 3.

34 SR 642.117.1