Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

machen. Es wird auf eine anteilsmässige Aufteilung und gleichzeitige «Korrektur» mittels Unterhaltszahlungen verzichtet.

1.3.4 Selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. Mitarbeit im Betrieb der anderen Person

Die in gemeinsamer Verantwortung des unverheirateten Paars und mit adäquaten Beiträgen ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit mit dem daraus resultierenden Anspruch auf gleiche Entlöhnung richtet sich wie bei übrigen Geschäftspartnern nach den Gesellschafts- und Arbeitsverträgen.

Das Steuerrecht enthält keine explizite Verpflichtung zur Ausrichtung eines marktkonformen Lohnes für den Fall, dass ein unverheirateter Partner bzw. eine unverheiratete Partnerin im Betrieb der anderen Person mitarbeitet. Aus steuerrechtlicher Sicht ist allenfalls ein überhöhter Lohn problematisch. Der überhöhte Lohnanteil würde als geschäftsmässig nicht begründet qualifiziert und beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Eine Verpflichtung zu einem marktkonformen Lohn kann sich indessen aus dem Zivilrecht ergeben. Insbesondere der Arbeitsvertrag oder der Lohnausweis können wichtige Hinweise auf den Umfang der Mitarbeit liefern. Damit kann verhindert werden, dass eine nicht den Tatsachen entsprechende Aufteilung der Einkünfte auf die Partnerinnen oder Partner erfolgt, um die Progression zu brechen.

1.3.5 Unterstützungsabzug

Gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG kann der Unterstützungsabzug nicht beansprucht werden für den Ehegatten bzw. die Ehegattin und für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird.

Fraglich ist, ob bei der direkten Bundessteuer ein unverheirateter Partner bzw. eine unverheiratete Partnerin für die andere Person allenfalls einen Unterstützungsabzug geltend machen kann.28

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern beispielsweise schliessen einige Kantone die Möglichkeit der Gewährung eines Unterstützungsabzugs aus.29 In anderen Kantonen ist die Geltendmachung des Unterstützungsabzugs für den Partner bzw. die Partnerin möglich.30

28 Gemäss Locher Peter, Kommentar DBG Teil I, 2. Auflage, 2019, Art. 35 DBG N 40 ist der Unterstützungsabzug nicht allein wegen eines Konkubinatsverhältnisses zu verweigern (mit Hinweisen). Gemäss Zweifel, Martin/Beusch, Michael (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Auflage, 2017, Art. 35 DBG N 25a kann durchaus auch im Konkubinat (und trotz Haushaltsführung) eine berechtigende Unterstützung vorliegen, wenn die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind.

29 Vgl. etwa Luzerner Steuerbuch, Band I, § 42 Nr. 5: Unterstützungsabzug ; Graubünden, Art. 38 Abs. 1 Bst. f StG.

30 Baselbieter Steuerbuch, Band I, 33 Nr. 2; Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 23.09.2013, SB.2012.00146.