Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Im Allgemeinen bewirkt die Zusammenveranlagung der Eheleute eine Minderung der Gesamtsteuerlast, vor allem wenn einer der Partner bzw. Partnerinnen über keine (oder sehr geringe) Einkünfte verfügt.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Besteuerung von Ehepaaren gemäss den Regeln für unverheiratete Paare bzw. gemäss Zivilrecht

3.1.1.1 Grundsatz und Leitlinien

Unverheiratete Partner und Partnerinnen werden nach geltendem Recht getrennt besteuert. Jede und jeder hat seine eigenen Einkünfte und Vermögenswerte gemäss zivilrechtlichen Verhältnissen zu versteuern. Beispielsweise für unverheiratete Paare mit gemeinsamer Liegenschaft gibt es bereits heute auf der Rechtsprechung basierende Praxen, auf welche bei der Besteuerung von (Ehe-)Paaren im Rahmen der Individualbesteuerung grundsätzlich abgestellt werden kann (vgl. dazu Ziff. 1.3).

Die Einkünfte und Vermögenswerte der Ehepartnerinnen und Ehepartner wie auch der unverheirateten Partnerinnen und Partner sollen künftig somit insbesondere nach den zivilrechtlichen Verhältnissen oder anderen gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugewiesen werden. Damit kann die zivilstandsneutrale Besteuerung erreicht und die bestehende Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Personen beseitigt werden.

Die Zuweisung der Steuerfaktoren basiert dabei vor allem auf folgenden Leitlinien, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten:

• Einkünfte werden derjenigen Person zugerechnet, die diese erzielt. Bei Erwerbs-

einkommen ist auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit abzustellen, bei Renteneinkommen auf die Anspruchsberechtigung, bei Vermögenserträgen auf die Eigentumsrechte am entsprechenden Wirtschaftsgut.

• Gewinnungskosten, die der Erzielung eines Einkommens dienen (z.B. Berufskos-

ten, Vermögensverwaltungskosten, Liegenschaftsunterhalt), kann jene Person geltend machen, der die entsprechenden Einkünfte zugewiesen werden, unabhängig davon, wer von den Partnerinnen bzw. Partnern die Kosten effektiv trägt. Mit einer solchen Regelung kann der Veranlagungsaufwand begrenzt werden. Andernfalls müsste die veranlagende Behörde mittels einzufordernder Belege überprüfen, wer von den Partnerinnen bzw. Partnern die Zahlungen tatsächlich vorgenommen hat.

• Abziehbare Spenden und Parteispenden sowie Leistungen an unterstützungsbe-

dürftige Personen, die freiwillig vorgenommen werden, können von jener Person geltend gemacht werden, die diese tatsächlich bezahlt hat.

• Gewisse Abzüge sind personengebunden, d.h. an eine bestimmte Person gekop-

pelt, wie beispielsweise bei den Krankheitskosten und den berufsorientierten Ausbildungs- und Weiterbildungskosten.