Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Steuerfaktoren Zuweisung bei Individualbesteuerung

Versicherungsabzug Kind gemäss Kinderabzug

(Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG)

Kinderdrittbetreuungsabzug • Elternteil mit elterlicher Sorge, der mit Kind in (Art. 33 Abs. 3 DBG) gleichem Haushalt lebt: ganzer Abzug

• Leben beide Eltern mit dem Kind in gleichem Haushalt mit gemeinsamer elterlicher Sorge: hälftige Aufteilung

• Getrenntlebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut: hälftige Aufteilung

Einsatzkosten von Diejenige Person, die den Gewinn versteuert, kann Geldspielen die Einsatzkosten geltend machen.

(Art. 33 Abs. 4 DBG)

Freiwillige Leistungen Diejenige Person, die die freiwillige Leistung er-(Art. 33a DBG) bringt, kann den Abzug geltend machen.

Kinderabzug • Hälftige Aufteilung, wenn das Kind unter ge-(Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) meinsamer elterlicher Sorge steht und keine

Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Andernfalls kann der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, den Kinderabzug geltend machen bzw. der Elternteil, dem allein die elterliche Sorge zusteht.

• Bei volljährigen Kindern in Ausbildung soll der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge leistet, den Abzug geltend machen können. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, soll der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug und der andere Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen können, sofern seine Leistung mindestens in der Höhe dieses Abzugs erfolgt.

Unterstützungsabzug • Die leistende Person kann den Abzug geltend (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG) machen, wenn die Leistung unentgeltlich er-

folgt und die unterstützte Person aus objektiven Gründen ihren Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht selber bestreiten kann.

Einkommensdifferenzabzug Gilt gemäss Variante 2 für:

(Art. 35 Abs. 1bis DBG) • Personen, die in rechtlich und tatsächlich un-

getrennter Ehe oder in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft