Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Steuerfaktoren Zuweisung bei Individualbesteuerung

leben. Den Abzug kann die Person mit dem (höheren) Einkommen machen.

Haushaltsabzug Der Abzug kann geltend gemacht werden von:

(Art. 35 Abs. 1 Bst. d DBG) • Alleinstehenden (eine erwachsene Person im

Haushalt)

• einer erwachsenen Person, die mit Kindern, für die sie den Kinderabzug beanspruchen kann, im Haushalt lebt, oder eine erwachsene Person, die allein mit einer unterstützungsbedürftigen Person in einem Haushalt lebt.

Abzug vom Steuerbetrag Der Abzug kann geltend gemacht werden von:

für Eltern (Art. 36 Abs. 2bis • Personen, die mit minderjährigen oder in der DBG) Ausbildung stehenden volljährigen Kindern

im gleichen Haushalt zusammenleben und die für diese einen Kinderabzug geltend machen können. Die Aufteilung des Abzugs auf die Eltern richtet sich nach dem Kinderabzug.

• Personen, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, für die ihnen ein Unterstützungsabzug gewährt wird

3.1.1.2 Zivilstandsneutralität

Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich zivilstandsneutral. Damit kann die Höher- bzw. Minderbelastung der Ehepaare im Vergleich zu unverheirateten Paaren inklusive «Heiratsstrafe» beseitigt werden. Zu Ausnahmen von der Zivilstandsneutralität vergleiche die nachfolgende Ziffer.

3.1.2 Korrektiv für Eineinkommensehepaare

Die beiden WAK sprachen sich vor allem im Hinblick auf die Erwerbsanreize gegen ein Korrektiv für Eineinkommenspaare aus. Werden Massnahmen für Eineinkommensehepaare vorgesehen (vgl. dazu Ziffer 1.5.4), werden die durch die Individualbesteuerung insgesamt zu erzielenden Beschäftigungsimpulse in gewissem Masse reduziert.

Das Bundesgericht hielt indessen im Entscheid Hegetschweiler71 von 1984 fest, dass bei der Individualbesteuerung zur Wahrung der Verfassungsmässigkeit Korrektive zugunsten der Einverdienerehepaare vorzusehen sind. "Wenn nämlich in der Einverdiener-Ehe der erwerbstätige Partner seinen Erwerb zu einem Einheitstarif versteuern müsste, würde das Ehepaar für sein einziges Einkommen - trotz der Steuerfreiheit des nichterwerbstätigen Partners - genauso stark besteuert wie ein Alleinstehender mit demselben Einkommen"72.

71 BGE 110 Ia 7

72 BGE 110 Ia 7 E. 3b. Vgl. dazu auch Ziff. 6.1.