Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

ist, den Haushaltsabzug geltend zu machen. Die pauschale Einberechnung des Haushaltsabzugs an Alleinstehende (Tarifcodes A und L) bzw. Alleinerziehende (Tarifcode H und P) würde hingegen zu einer (zu) grosszügigen Bevorzugung von Personen führen, die den Haushaltsabzug nicht geltend machen können (z.B. infolge Konkubinat oder Wohngemeinschaft). Der Haushaltsabzug sollte somit im Rahmen einer NOV geltend gemacht werden.

Die Berücksichtigung der Erhöhung des Kinderabzugs in den Quellensteuertarifen ist hingegen möglich.

Bei der Individualbesteuerung sollen zudem alle Bestimmungen der Quellensteuer entfallen, die sich auch auf den Ehepartner bzw. auf die Ehepartnerin beziehen, wie etwa bei der Durchführung der NOV oder Bestimmungen, die auch die Einkünfte des anderen miteinbeziehen (vgl. dazu die entsprechenden Erläuterungen unter Ziff. 4).

3.1.11 Tarifanpassungen

Ausgangslage für den Tarif, der für die Individualbesteuerung bei der direkten Bundessteuer gelten soll, ist der geltende Tarif für Alleinstehende (Stand 01.01.2022). Für die Reformvorlage sind aus zwei Gründen Anpassungen am geltenden Tarif vorgesehen. Erstens würde die Anwendung des unveränderten Tarifs – kombiniert mit den anderen Reformparametern – eine Entlastungswirkung bringen, die vorwiegend bei einkommensstarken Steuerpflichtigen anfällt. Zweitens strebt der Bundesrat für beide Varianten bei der direkten Bundessteuer insgesamt eine steuerliche Entlastung und damit Mindereinnahmen von 1 Mrd. Franken an. Um diesen Zielwert zu erreichen, ist eine Anpassung des Tarifs notwendig.

Der geltende Tarif wurde deshalb in zwei Schritten angepasst. Im ersten Schritt wurden die Grenzsteuersätze für die tiefen und mittleren Einkommen etwas gesenkt, damit sich die Entlastungswirkung der Reform gleichmässiger auf die Einkommensklassen verteilt. Damit der Tarif – wie im geltenden Recht – den verfassungsrechtlich verankerten maximalen Durchschnittssteuersatz von 11,5 Prozent erreicht (Art. 128 Abs. 1 Bst. a), wurden die Grenzsteuersätze im höheren Einkommensbereich entsprechend erhöht. Der so entstehende Steuertarif bildet die Grundlage für beide Reformvarianten 1 und 2. Der Steuertarif im Status quo und derjenige nach diesem ersten Anpassungsschritt sind in Abbildung 1 dargestellt. Auf der vertikalen Achse ist die Steuerbelastung in Prozent (Steuersatz) und auf der horizontalen Achse das steuerbare Einkommen in tausend Franken abgetragen. Die Abbildung zeigt, dass aus diesem ersten Anpassungsschritt leicht niedrigere Steuersätze bei tiefen und mittleren Einkommen und in etwa unveränderte Steuersätze bei den hohen Einkommen resultieren. Die linke Grafik zeigt auf der horizontalen Achse steuerbare Einkommen von 0 bis 800'000 Franken (oberhalb ändert sich der Steuersatz nicht mehr), zur besseren Lesbarkeit der Veränderung bei den tiefen und mittleren Einkommen zeigt die rechte Grafik steuerbare Einkommen von 0 bis 250'000 Franken.