Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Eheleute sind aufgrund des Zivilrechts verpflichtet, sich bei der anderen Person diejenigen Informationen zu besorgen, welche für eine vollständige und korrekte Deklaration in der Steuererklärung erforderlich sind. Tun sie dies nicht, oder zumindest nicht in rechtsgenüglicher Weise, müssen sie auch die entsprechenden Folgen und – damit einhergehend – die Nachteile tragen.
Entsprechend wären bei Variante 1 bei mangelnden Kenntnissen der Faktoren des jeweils anderen Ehepartners bzw. der anderen Ehepartnerin die Voraussetzungen für eine Beantragung einer Revision nach Artikel 147 DBG nicht erfüllt.
Da die beiden Dossiers grundsätzlich voneinander unabhängig sind, sollte es nicht erforderlich sein, dass die Veranlagungsbehörde im Einschätzungsverfahren systematisch auch die Steuererklärung des anderen Ehepartners bzw. der anderen Ehepartnerin konsultieren muss. Quervergleiche von Steuerdossiers durch die Veranlagungsbehörden finden jedoch bereits heute statt (z.B. Abgleich Abzug / Besteuerung Unterhaltskosten, Aufteilung Kinderabzug etc.) und bleiben auch bei einer Individualbesteuerung weiterhin möglich.
Bei Variante 2 hingegen müssen aufgrund des Einkommensdifferenzabzugs die Dossiers der betroffenen Eheleute miteinander verknüpft werden, d.h. eine Koordination der Einschätzungsverfahren der beiden Eheleute ist unumgänglich. Die Berechnung des Einkommensdifferenzabzugs dürfte voraussichtlich nicht durch die steuerpflichtige Person, sondern durch die Veranlagungsbehörden gestützt auf die Angaben zum Reineinkommen aus dem Steuerdossier des anderen Ehepartners bzw. der anderen Ehepartnerin erfolgen.
Kommt es bei einer Person zu einer Anpassung des Reineinkommens, kann sich eine nachträgliche Anpassung des Einkommensdifferenzabzugs als notwendig erweisen. Es dürfte sich bei dieser neuen Tatsache aufgrund der Ermittlung des Reineinkommens des anderen Ehepartners bzw. der anderen Ehepartnerin im Hinblick auf die Festlegung des Einkommensdifferenzabzugs in der Regel nicht um einen Umstand handeln, der durch die Steuerpflichtigen zu verantworten wäre. Im Einzelfall könnten jedoch Unklarheiten bestehen, wann eine neue Tatsache vorliegt und wann nicht.
Dies spricht bei Variante 2 für eine Einräumung einer ausdrücklichen Revisionsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Einkommensdifferenzabzug. Vom Prüfaufwand her wäre dies vergleichbar mit einer Berichtigung, da eine Prüfung der Sorgfalt der Steuerpflichtigen in diesen Fällen nicht zielführend erscheint.
Im StHG soll diese neue Revisionsmöglichkeit nicht vorgesehen werden, da der Einkommensdifferenzabzug als Sozialabzug den Kantonen nicht vorgeschrieben wird.
3.1.6.4 Nachsteuerverfahren
Werden im Veranlagungsverfahren des einen Ehepartners bzw. der einen Ehepartnerin von den Steuerbehörden rechtserhebliche Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich einer bereits rechtskräftigen Veranlagung der anderen Person entdeckt, welche zu einer anderen Steuerveranlagung führen würden, sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich bei Variante 2 mit einem Einkommensdifferenzabzug aufgrund der Veranlagung des anderen Ehepartners bzw. der anderen Ehepartnerin nachträglich ein tieferer Einkommensdifferenzabzug ergibt.