Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Rechtlich ist es jedoch möglich, das Steuersystem auf die Individualbesteuerung umzustellen, und in anderen Rechtsgebieten das Ehepaar vorerst weiterhin als Wirtschaftsgemeinschaft zu betrachten, wie dies auch von den beiden WAK gefordert wurde. An dieser Stelle ist auf das vom Nationalrat am 18. März 2022 überwiesene Postulat der FDP-Liberale Fraktion «Auswirkungen einer zivilstandsunabhängigen Altersvorsorge?» (21.4430) hinzuweisen, mit welchem der Bundesrat beauftragt wird, einen Bericht vorzulegen, in welchem die Folgen der Einführung einer individuellen, vom Zivilstand völlig unabhängigen Altersvorsorge aufgezeigt werden.
3.1.12.2 Krankenkassenprämienverbilligungen
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)80 sieht in den Artikeln 65 bis 66a vor, dass die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren.
Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung ein weiter Gestaltungsspielraum zu.81
Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ist somit kantonal geregelt. Massgebende Kriterien sind das Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand oder der Haushalt sowie die Anzahl Kinder. Ermittelt werden die Prämienverbilligungen über die Steuerveranlagung. Die kantonalen Systeme der Krankenkassenprämienverbilligung unterscheiden sich dabei stark.
Bei Ehepaaren basieren die Berechnungen für die Prämienverbilligungen heute auf dem Familieneinkommen und –vermögen. Diese können der gemeinsamen Veranlagung entnommen werden. Bei der Einführung der Individualbesteuerung stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Prämienverbilligungen zu berechnen sind. Soll nur noch auf das Einkommen und Vermögen der Einzelperson abgestellt werden, unabhängig vom Zivilstand und den Familienverhältnissen, oder soll bei Ehepaaren weiterhin auf das Familieneinkommen und -vermögen abgestellt werden? Im letzteren Fall müssten entweder die zuständigen Behörden oder die antragstellende Person auch über die Steuerfaktoren des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin verfügen. Wird nur noch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einzelperson abgestellt, könnte es zum Beispiel dazu kommen, dass die Person, die selber nur über bescheidene Einkommen und Vermögen verfügt, aber mit einem vermögenden Partner bzw. einer vermögenden Partnerin verheiratet ist, Prämienverbilligungen erhält.
80 SR 832.10, vgl. auch die zugehörigen Verordnungen, SR 832.112.4 und SR 832.112.5.
81 Vgl. dazu Rolf Frick im Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz (KVG), Gabor P. Blechta, Philomena Colatrell, Hubert Rüedi, Daniel Staffelbach (Hrsg.), 1. Auflage, Basel 2020, N. 12 zu Art. 65 KVG. "Sie können nicht nur bestimmen, wie sie den für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag verteilen. […] Sie legen auch den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren, den Auszahlungsmodus sowie die Einkommensgrenzen fest. Die Kantone bestimmen damit auch autonom, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» zu verstehen ist. [...] Dementsprechend vielfältig sind die in den kantonalen Ausführungserlassen enthaltenen Systeme der Prämienverbilligung". Vgl. dazu auch BGE 136 I 220.