Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Bei einer Individualbesteuerung wird jeder Ehepartner bzw. jede Ehepartnerin für sich betrachtet. Bei beiden Personen sollen daher je die eigenen Lebenshaltungskosten als Aufwand berücksichtigt werden. Sie geltend somit nicht als unterhaltene Personen. Das Gleiche soll für unverheiratete Paare gelten.
Bei den gemeinsamen Kindern soll die Zuweisung der Lebenshaltungskosten für die Kinder analog der Zuweisung des Kinderabzugs erfolgen. Dies bedeutet Folgendes: Könnte die steuerpflichtige Person bei einer ordentlichen Besteuerung nur den halben Kinderabzug geltend machen, soll ihr auch nur die Hälfte der Lebenshaltungskosten des Kindes zugerechnet werden. Damit soll vermieden werden, dass der Kinderunterhalt bei beiden Elternteilen voll aufgerechnet wird.
Unterstützt die pauschalbesteuerte Person andere Personen, wird die Unterhaltsleistung bei ihren Lebenshaltungskosten als Aufwand berücksichtigt.
Als Untergrenze für den weltweiten Aufwand bei eigenem Haushalt gilt das Siebenfache des jährlichen Mietzinses bzw. des Mietwertes der eigenen Wohnung bzw. das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung in den anderen Fällen. Dabei gilt eine absolute minimale Bemessungsgrundlage von 400'000 Franken. Heute gilt dieser Betrag für beide Eheleute zusammen. Erfüllen die beiden Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner beide die Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung, so soll bei der Individualbesteuerung bei jedem die minimale Bemessungsgrundlage von 400'000 Franken erreicht werden, wie dies bei unverheirateten Personen der Fall ist. Als Besteuerungsbasis sollen dabei jedoch nur Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der allenfalls von ihr unterhaltenen Kinder, jedoch nicht mehr diejenigen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin herangezogen werden. Dies kann im Vergleich zu heute unter Umständen zu einer höheren Steuerbelastung führen.
3.1.10 Quellensteuer
Die Quellensteuer als spezielle (Bezugs-)Form der Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden wird von den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung (z.B. Arbeitgeber, Versicherungen) in Abzug gebracht. Grundsätzlich richten sich die Bestimmungen zur Ausgestaltung der Quellensteuer nach denjenigen für das ordentliche Veranlagungsverfahren, wobei für die Berechnung der Quellensteuertarife gewisse Pauschalierungen in Kauf genommen werden.
Die heute geltenden Bestimmungen zur Quellensteuer sehen im Grundsatz die Unterscheidung von vier verschiedenen Personenkategorien vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung, QStV78):
- Alleinstehende Personen ohne Kinder (Tarifcode A),
- Verheiratete Einverdiener bzw. Einverdienerinnen mit und ohne Kinder (Tarifcode B),
- Verheiratete Zweiverdiener bzw. Zweiverdienerinnen mit und ohne Kinder (Tarifcode C),
- Alleinstehende mit Kindern im gleichen Haushalt (Tarifcode H).
78 Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.2.