Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Bei der Individualbesteuerung sollen für den Bezug der Quellensteuer weiterhin schematische Regeln bzw. praxistaugliche Lösungen angewendet werden können. Vor allem ist zu vermeiden, dass die Arbeitgeber mehr Sachverhaltsabklärungen zur Durchführung des Quellensteuerabzugs vornehmen müssen als heute.
Nach geltendem Recht entfällt die Quellenbesteuerung einer an sich quellensteuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz, solange sie mit einem Ehepartner bzw. mit einer Ehepartnerin mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Die beiden Eheleute werden somit im ordentlichen Verfahren gemeinschaftlich besteuert (Art. 83 Abs. 2 DBG). Bei der Individualbesteuerung soll hingegen ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin weiterhin an der Quelle besteuert werden, auch wenn der andere Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, da jeder Partner bzw. jede Partnerin für sich besteuert wird. Dies hat zur Folge, dass bestimmte heute ordentlich besteuerte verheiratete Personen neu quellensteuerpflichtig werden und die Arbeitgeber werden dafür verantwortlich sein, diese Fälle zu identifizieren.
Aufgrund der vorgesehenen Massnahmen (Einkommensdifferenzabzug, Haushaltsabzug, Erhöhung Kinderabzug) einerseits sowie der zum Teil aufzuhebenden Abzüge (Verheiratetenabzug, Zweiverdienerabzug) und der Tarifanpassung andererseits sind auch die Quellensteuertarife anzupassen.
Der anwendbare Tarif richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 QStV). Anders als bei der ordentlichen Veranlagung ist es jedoch nicht möglich, die Höhe der Abzüge individuell zu berücksichtigen. Abzüge sind bei der Quellensteuer pauschal in die Tarife einzurechnen.
Für die vorgesehenen Massnahmen bei der Individualbesteuerung bedeutet dies konkret: Den degressiv verlaufenden Einkommensdifferenzabzug in den Quellensteuertarifen abzubilden ist nicht möglich, da dieser von der Höhe des Zweiteinkommens abhängig ist und sich bei jeder Zu- oder Abnahme des Zweiteinkommens verändert.
Aus diesen Gründen soll der Einkommensdifferenzabzug nicht in den Quellensteuertarifen abgebildet werden. Dieser soll vielmehr im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) berücksichtigt werden. Eine ansässige Person wird heute obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt (Art. 89 DBG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 QStV79). Alle anderen ansässigen quellensteuerpflichtigen Personen können eine NOV beantragen (Art. 89a DBG). Dies führt dazu, dass nur noch bei den Nichtansässigen, sofern sie nicht eine NOV beantragen (Art. 99a DBG, Quasi-Ansässigkeit), und den Ansässigen, bei denen keine NOV durchgeführt wird, der Einkommensdifferenzabzug nicht berücksichtigt wird.
Der Haushaltsabzug kann ebenfalls nicht in den Quellensteuertarifen abgebildet werden. Andernfalls müssten die Arbeitgeber vor jeder Lohnzahlung an ihre Arbeitnehmenden abklären, ob die an der Quelle steuerpflichtige Person tatsächlich berechtigt
79 Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.2