Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Da die steuerpflichtigen Personen regelmässig wenig Einfluss auf die Berechnung des Reineinkommens des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin haben, sollte im Hinblick auf eine spiegelbildliche Anwendung zur Revision und im Sinne einer einfachen und rechtsgleichen Behandlung immer dann eine Nachsteuer erhoben werden können, wenn eine Anpassung des Reineinkommens des anderen Ehepartners bzw. der Ehepartnerin erfolgt. Dies soll bei Variante 2 in einer neu zu schaffenden Bestimmung explizit festgehalten werden.
Da der Einkommensdifferenzabzug als Sozialabzug den Kantonen nicht vorgegeben wird, soll das StHG diesbezüglich keine Änderung erfahren.
3.1.7 Haftung
Die Ehepartner und Ehepartnerinnen sollen nur für die eigene Steuer haften. Eine Solidarhaftung ist nicht notwendig, wenn beide Eheleute ausschliesslich die eigenen Einkünfte und Vermögenswerte, ihre Quote am gemeinschaftlichen Eigentum sowie das daraus fliessende Einkommen versteuern.
Jeder Ehepartner bzw. jede Ehepartnerin versteuert die Hälfte des Kindereinkommens und haftet dafür. Hingegen sollen die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Steuer der Eltern weiterhin solidarisch mithaften (Art. 13 Abs. 1 DBG).
3.1.8 Steuerstrafrecht
Jede Person kann nur für die Hinterziehung der eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden. Wie alle anderen steuerpflichtigen Personen kann ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin als Teilnehmer bzw. Teilnehmerin an einer Steuerhinterziehung einer anderen Person bestraft werden. Gegenüber dem geltenden Recht sind keine Anpassungen notwendig.
3.1.9 Besteuerung nach dem Aufwand
Bei der Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 14 DBG und Art. 6 StHG) handelt es sich um eine besondere Art der Steuerbemessung für ausländische Staatsangehörige, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind und in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im geltenden Recht müssen bei Ehepaaren beide Eheleute sämtliche Voraussetzungen zur Aufwandbesteuerung erfüllen. Andernfalls unterliegen beide Partner der ordentlichen Einkommensbemessung.
Bei der Individualbesteuerung soll auch die Besteuerung nach dem Aufwand auf einer individuellen Betrachtung beruhen und nicht mehr von Eigenschaften des anderen Partners abhängen. Dies hat zur Konsequenz, dass beispielsweise der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Schweizer Bürgerrecht nach dem Aufwand und der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin mit Schweizer Bürgerrecht ordentlich besteuert werden.
Die Besteuerung nach dem Aufwand berechnet sich nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.