Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Frage, ob die gemeinsamen Kinder für die Kirchensteuer in der Steuererklärung beider Elternteile aufzuführen sind, auch wenn ein Elternteil nicht derselben Religionsgemeinschaft wie das Kind angehört. Um dieses Problem zu umgehen, könnten die Kantone steuerrechtlich auf die Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Kinder zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft völlig verzichten.

Der Wechsel zur Individualbesteuerung dürfte vor allem in den Kantonen, welche bei konfessionell gemischten Ehen die Kinder berücksichtigen, zu einem Revisionsaufwand der bestehenden Gesetze, Verordnungen und Kirchgemeindereglemente führen. In den übrigen Kantonen dürften lediglich die verschiedenen Aufteilungsregeln zwischen den Eheleuten obsolet werden.

Bezüglich der Erhebungsart der Kirchensteuer und der Veranlagungs- und Bezugszuständigkeiten bestehen grosse kantonale Unterschiede. Je nach Ausgestaltung könnte die Einführung der Individualbesteuerung in den administrativen Bereichen, insbesondere beim Bezug, allenfalls zu Mehraufwendungen führen, wenn die Kirchgemeinden die Kirchensteuer selbstständig erheben und die Veranlagung und/oder den Bezug nicht mit einer anderen Erhebungsinstanz (Kanton oder Gemeinde) verknüpfen können.

3.2 Exkurs: Modelle der gemeinsamen Besteuerung

3.2.1 Splitting

3.2.1.1 Grundsatz

Das Splittingsystem basiert auf der gemeinsamen Veranlagung. Das Steuersystem beruht auf einem einzigen Tarif, der bei allen natürlichen steuerpflichtigen Personen zur Anwendung kommt. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden wird nicht durch den Verheiratetentarif

– wie bei der direkten Bundessteuer –, sondern durch das Splitting Rechnung getragen. Während bei einem Vollsplitting das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens zu besteuern ist (Divisor 2), wird beim Teilsplitting von einem Divisor ausgegangen, der einer bestimmten Quote von mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens entspricht.

Konzeptionell ist das Splitting eng verwandt mit dem Modell des Doppeltarifs. In beiden Fällen kommt bei Ehepaaren ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung als bei einer alleinstehenden Person mit gleichem Einkommen. Ein Splitting-Modell kann in einen Doppeltarif überführt werden und dabei genau dieselben Belastungsrelationen erreichen.

3.2.1.2 Vollsplitting

Beim Vollsplitting wird das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens besteuert (Divisor 2). Bei diesem Modell bezahlen die Ehepaare weniger Steuern als die unverheirateten Paare mit gleichem Gesamteinkommen, es sei denn,

Kirche an, so wird das Besteuerungsrecht halbiert. Sind Kinder vorhanden, so wird das Besteuerungsrecht gedrittelt. Das letzte Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt: FR, SO, BS und BL.