Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Da die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht darstellen82, ist bei Einführung der Individualbesteuerung keine Änderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes (KVG) notwendig. Die Kantone werden jedoch ihre kantonalen Gesetzesvorschriften zu den Krankenkassenprämienverbilligungen dahingehend überprüfen müssen, ob allenfalls die Basis für die Bestimmung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden muss. Das heisst, dass das Bundesrecht es den Kantonen überlässt, ob sie bei der Anspruchsberechtigung auch das Einkommen und Vermögen des (Ehe)Partners oder allenfalls der im Haushalt zusammenlebenden Personen berücksichtigen.
3.1.12.3 Tarife für Kindertagesstätten
Die externe Kinderbetreuung wird von den Gemeinden sehr unterschiedlich subventioniert. Die Tarife für Kindertagesstätten (Kita) hängen dabei stark von der Einkommenshöhe der Eltern und dem Umfang der staatlichen Subventionierung ab. Die Gebühren bemessen sich regelmässig nach der Familiengrösse, nach dem massgebenden jährlichen Einkommen und Vermögen der Familie und der Betreuungsdauer.
Anrechenbar ist das Einkommen der Eltern, die mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnen. Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, ist neben dessen Einkommen und Vermögen in der Regel auch das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Partnerschaft zusammenlebt. Einkommen und Vermögen einer unverheirateten Partnerin oder eines unverheirateten Partners werden dabei etwa berücksichtigt, wenn sie gemeinsame Kinder haben oder wenn die nichteheliche Partnerschaft länger als fünf Jahre dauert.83
Bei Ehepaaren können heute das Familieneinkommen und -vermögen der gemeinsamen Steuererklärung entnommen werden. Bei der Einführung der Individualbesteuerung stellt sich auch hier die Frage, auf welcher Basis die Kitatarife künftig zu berechnen sind. Es ist davon auszugehen, dass weiterhin auf das Einkommen derjenigen Personen abzustellen ist, die mit dem Kind in einem Haushalt leben. Da dies heute unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits bei unverheirateten Paaren der Fall ist, bei welchen keine gemeinsame Veranlagung besteht, dürfte die Einführung der Individualbesteuerung hier in der Praxis zu keinen Problemen führen.
3.1.12.4 Weitere kantonal oder kommunal geregelte Bereiche
Auch bei der Berechnung von weiteren kantonal- oder kommunal geregelten Sozialtransfers stützen sich die Behörden auf das Familieneinkommen und -vermögen bzw. auf das Haushaltseinkommen und -vermögen gemäss Veranlagung. Die Kantone und Gemeinden werden bei einem Wechsel zur Individualbesteuerung auch in diesen Bereichen ihre Gesetzesvorschriften dahingehend überprüfen müssen, ob die Basis für die Berechnung angepasst werden muss. Das Bundesrecht überlässt es auch hier den
82 BGE 134 I 313 E. 3 S. 315 mit Hinweisen
83 Vgl. dazu etwa die Art. 20a ff. der Verordnung vom 2.1.2011 über die Angebote zur sozialen Integration des Kt. BE (ASIV), BSG 860.113.