Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Kantonen und Gemeinden, ob diese bei der Anspruchsberechtigung auch das Einkommen und Vermögen des Partners oder Partnerin berücksichtigen.
Aber auch bei der Erhebung von Steuern und Abgaben wie beispielsweise der Kirchensteuer können die Berechnungsgrundlagen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Nachfolgend einige ausgewählte Beispiele des geltenden Rechts (gestützt auf die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen), in denen Behörden Anspruch auf Auskünfte aus den Steuerakten haben:
• Stipendien (Amt für Stipendien): Feststellung der finanziellen Verhältnisse der stipendien- oder studiendarlehensempfangenden Person und ihrer Eltern. Umfang der Auskunft: Effektive Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners oder der Ehepartnerin der stipendien- oder studiendarlehensempfangenden Person oder deren Eltern sowie Alimente, die ein Elternteil erhält und die für die stipendien- oder studiendarlehensempfangenden Person bestimmt sind.
• Betreibung und Konkurs (Betreibungs- und Konkursamt): Feststellung des Einkommens und Vermögens bzw. der Aktiven und Passiven im Rahmen der Pfändung bzw. Feststellung der Konkursmasse. Umfang der Auskunft: Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (inkl. deren Zusammensetzung) des Schuldners oder der Schuldnerin und deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen bzw. des im gleichen Haushalt wohnhaften Lebenspartners oder der Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern.
• Kirchensteuer (Kirchgemeinden und Konfessionsteile): Den öffentlichrechtlich anerkannten Konfessionsteilen und Kirchgemeinden steht die Steuerhoheit zur Erhebung von Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen zu. Zweck der Auskunft: Einsicht in alle notwendigen Unterlagen, welche die Überprüfung eines ordnungsgemässen Steuerbezuges ermöglichen. Umfang der Auskunft: Einsicht ins Steuerregister (Steuerfaktoren) und in die Steuerbezugsdaten.
Bei der Kirchensteuer hätte die Einführung der Individualbesteuerung den positiven Aspekt, dass die heute auf das Gesamteinkommen und -vermögen des Paares anwendbaren Aufteilungsregeln der Kantone, Gemeinden, Kirchgemeinden, Kirchensynoden etc. entfallen würden. Schwierig dürfte sich hingegen die Zuteilung der auf die Kinder entfallenden Kirchensteuer gestalten, wenn Kantone bei konfessionell gemischten Ehen die Zugehörigkeit der Kinder zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft berücksichtigen und eine proportionale oder andere Aufteilung des Steuersatzes oder des Steuerbetrages für die jeweilige Konfession vornehmen.84 Es stellt sich dabei die
84 Zum Beispiel (Auszug aus Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) (Hrsg.), Die Kirchensteuern: • Anwendung des halben Satzes der jeweiligen Konfession des betreffenden Ehegatten, aber bei Familien mit Kindern wird eine proportionale Aufteilung des Steuersatzes oder des Steueranteils für die jeweilige Konfession der Ehegatten unter Berücksichtigung der Kinder und deren jeweiligen Konfession vorgenommen: LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, SH, AG und NE. • Gehören Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession derselben anerkannten Kirche an oder gehört nur einer von ihnen der Konfession einer solchen