Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

des satzbestimmenden Einkommens wird im Kanton Waadt somit das steuerbare Gesamteinkommen bei Ehepaaren mit Kindern durch den Divisor 1,8 + 0,5 pro Kind geteilt. Die Wirkung des Kinderquotienten wird im Kanton Waadt bei hohen Einkommen jedoch beschränkt.

Im Kanton Waadt werden aber die kinderrelevanten Abzüge nicht durch den Familienquotienten ersetzt. Vorgesehen sind ein Abzug für die Versicherungsprämien und für die Sparkapitalzinsen des Kindes (Art. 37 Abs. 1 Bst. g StG VD) sowie ein Kinderdrittbetreuungsabzug (Art. 37 Abs. 1 Bst. k StG VD) und ein einkommensabhängiger Kinderabzug für jedes minderjährige Kind, das sich in der Lehre oder im Studium befindet und für dessen vollen Unterhalt die Ehegatten oder der Elternteil sorgen (Art. 42a StG VD).

Alleinerziehende

Neben den Ehepaaren kommen auch ledige, getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, in den Genuss des Splittings. Für diese Kategorie von Steuerpflichtigen ist ein Divisor von 1,3 vorgesehen (Art. 43 Abs. 2 Bst. c StG VD). Dieser Divisor erhöht sich um 0,5 pro Kind.

Liegt die elterliche Sorge bei einem Elternteil allein, erhält dieser den Kinderquotienten von 0,5. Er profitiert auch vom Quotienten für alleinerziehende Personen von 1,3, wenn er alleine mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird der Kinderquotient und der Quotient für alleinerziehende Personen dem Elternteil gewährt, der die Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält.

Der Quotient für das Kind wird den Eltern hälftig (0,25) zugewiesen, wenn die Eltern die tatsächliche Betreuung in ungefähr dem gleichen Ausmass übernehmen und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden. Der Quotientenanteil von 1,3 wird dabei demjenigen Elternteil gewährt, der hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes sorgt und allein mit dem Kind in einem Haushalt lebt.

Bei volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderquotient demjenigen Elternteil gewährt, der vorwiegend für den Unterhalt des Kindes sorgt. Der Kinderquotient wird hälftig aufgeteilt, wenn beide Elternteile in vergleichbarem Ausmass für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Der Quotient für alleinerziehende Personen von 1,3 steht demjenigen Elternteil zu, der allein mit dem Kind in einem Haushalt zusammenlebt.

Unverheiratete Paare mit Kindern

Bei Partnerinnen und Partnern, welche die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben, wird der Kinderquotient derjenigen Person gewährt, die die elterliche Sorge innehält. Diese kann allerdings beantragen, dass der Kinderquotient der anderen Person zugewiesen wird, da diese die höheren Unterhaltszahlungen leiste. Der Quotientenanteil von 1,3 für alleinerziehende Personen wird nicht gewährt.

Bei Partnerinnen und Partnern, welche die elterliche Sorge über das Kind gemeinsam ausüben, wird der Kinderquotient den Eltern hälftig zugewiesen. Der Quotientenanteil für alleinerziehende Personen (1,3) wird nicht gewährt.