Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Bei volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderquotient derjenigen Person gewährt, die die höheren Unterhaltszahlungen für das Kind leistet. Der Quotientenanteil für alleinerziehende Personen (1,3) wird nicht gewährt.

3.2.1.5 Bewertung des Vollsplittings

Als Form der gemeinsamen Besteuerung betrachtet das Vollsplitting Ehepaare als Wirtschaftsgemeinschaft und damit als Einheit der Besteuerung. Unverheiratete Personen werden individuell besteuert. Ausgehend vom geltenden System entspricht ein Übergang zum Vollsplitting bei der direkten Bundessteuer konzeptionell im Wesentlichen einer Senkung des Tarifs für Ehepaare.

Das Vollsplitting erfüllt den Grundsatz der Globaleinkommensbesteuerung. Das heisst, für die Steuerbelastung ist grundsätzlich das gesamte Einkommen des Ehepaars massgebend. Die Aufteilung der Einkommen auf die beiden Eheleute spielt für die Steuerbelastung des Ehepaars grundsätzlich keine Rolle. Bei gleichem Gesamteinkommen haben damit Ehepaare mit nur einem Einkommen dieselbe Steuerbelastung wie Ehepaare mit zwei Einkommen.

Weil das Vollsplitting unverheiratete Personen individuell und Ehepaare gemeinsam besteuert, verletzt es die Zivilstandsneutralität. Die Steuerbelastung hängt damit im Vollsplitting-Modell vom Zivilstand ab. Der Zielkonflikt zwischen den Grundsätzen der Globaleinkommensbesteuerung und der Zivilstandsneutralität gilt generell. Kein progressives Steuersystem kann gleichzeitig beide Grundsätze erfüllen.

Theoretisch kann man die Anwendung des Vollsplittings auf Konkubinatspaare ausweiten. Damit ist die Verletzung der Zivilstandsneutralität jedoch nicht geheilt. Es würde sich die Frage stellen, welche Paare im steuerrechtlichen Sinne als Konkubinatspaare gelten. Für diejenigen Paare, die im steuerrechtlichen Sinne nicht als Konkubinatspaare gelten sowie für alle alleinstehenden Personen käme das Vollsplitting nicht zur Anwendung. Damit kann durch die Ausweitung der Anwendung des Vollsplittings bloss die Grenze der steuerlichen Ungleichbehandlung verschoben werden. Die Verletzung der Zivilstandsneutralität bliebe erhalten.

Belastungsrelation zwischen Ehepaaren und unverheirateten Personen

Beim Vollsplitting kommt bei Ehepaaren der Steuersatz zur Anwendung, der im Steuertarif bei der Hälfte des Gesamteinkommens vorgesehen ist. Beispiel: Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein steuerbares Gesamteinkommen von 150'000 Franken erzielt, dann wird auf das Gesamteinkommen der Steuersatz angewendet, den der Tarif bei 75'000 Franken vorsieht. Die Steuerbelastung eines Ehepaars ist damit gleich hoch wie die Summe der Steuerbelastungen von zwei unverheirateten Personen mit je halbem Einkommen.

Wenn die Einkommen der beiden Eheleute genau gleich hoch sind, dann entspricht die Steuerbelastung im Vollsplitting derjenigen der individuellen Besteuerung. Wenn die Einkommen der beiden Eheleute nicht gleich hoch sind, dann haben Ehepaare in einem progressiven Einkommenssteuersystem eine niedrigere Steuerbelastung als zwei unverheiratete Personen mit den jeweils gleichen Einkommen. Der steuerliche Vorteil des Ehepaars gegenüber zwei unverheirateten Personen mit denselben Einkommen ist umso höher, je ungleicher die Einkommen zwischen den Eheleuten aufgeteilt sind.