Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Absatz 2 wird bei einer Individualbesteuerung bedeutungslos und soll daher aufgehoben werden. Ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin, welcher bzw. welche die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, soll bei einer Individualbesteuerung an der Quelle besteuert werden, auch wenn die andere Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, da jede Person für sich die entsprechenden Voraussetzungen für eine ordentliche Besteuerung oder eine Quellenbesteuerung erfüllen muss.
Dies hat zur Folge, dass gewisse Personen, die heute ordentlich veranlagt werden, bei einem Wechsel zur Individualbesteuerung neu der Quellensteuer unterworfen sind. Der Arbeitgeber als Schuldner bzw. die Arbeitgeberin als Schuldnerin der steuerbaren Leistung müsste in diesem Fall neu den Quellensteuerabzug bei dem entsprechenden Arbeitnehmer bzw. bei der entsprechenden Arbeitnehmerin vornehmen.
Art. 85 Abs. 1, 2 und 3
In Absatz 1 soll einzig eine Anpassung an den für die natürlichen Personen geltenden Einheitstarif vorgenommen werden, indem "Steuertarife" durch "Steuertarif" ersetzt wird.
In Absatz 2 wird vorgegeben, welche Abzüge in den Quellensteuertarifen zu berücksichtigen sind. Da sowohl der neu einzuführende Haushaltsabzug wie auch der Einkommensdifferenzabzug bei Variante 2 bei den Quellensteuertarifen nicht abgebildet werden können (vgl. dazu Ziff. 3.1.10), sollen diese unter den zu berücksichtigenden Sozialabzügen ausgeklammert werden. Dies soll im Gesetz explizit festgehalten werden.
Da der Zweiverdienerabzug mit Einführung der Individualbesteuerung entfällt, wird auch die entsprechende Bestimmung bei der Quellenbesteuerung obsolet und Absatz 3 kann aufgehoben werden.
Art. 89 Abs. 3
Personen, die der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt (NOV), wenn ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht bzw. übersteigt oder sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a und b DBG). Gemäss geltendem Recht unterliegen auch Personen der NOV, die mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, bei welcher eine NOV durchgeführt wird (Art. 89 Abs. 3 DBG). Diese Regelung sollte bei einer Individualbesteuerung konsequenterweise entfallen.
Art. 89a Abs. 2 und 3
Mit Einführung der Individualbesteuerung soll sich der Antrag auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung nicht mehr auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin erstrecken. Absatz 2 soll daher gestrichen werden.
Diese Streichung hat zur Folge, dass in Absatz 3 der Anfang der Bestimmung anders formuliert werden ("Er" durch "Der Antrag" ersetzen) sollte, weil sonst der Bezug unklar ist.