Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
Art. 99a Abs. 1 Bst. a
Nichtansässige (insbesondere Grenzgängerinnen und Grenzgänger) können heute jährlich eine NOV verlangen, sofern unter anderem folgende Voraussetzung erfüllt ist:
• Der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte der steuerpflichtigen Person, einschliesslich der Einkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns, ist in der Schweiz steuerbar;
Bei der Individualbesteuerung sollen die Einkünfte des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin nicht mehr berücksichtigt werden. Dementsprechend soll der Passus gestrichen werden. Jede Person soll die Voraussetzungen von Artikel 99a Absatz 1 DBG selber und nur für die eigenen Einkünfte erfüllen.
Art. 113
Mit Einführung der Individualbesteuerung kann der Artikel über die verfahrensrechtliche Stellung der Ehepaare gestrichen werden. Dies bedeutet, dass Eheleute wie die übrigen Steuerpflichtigen die Verfahrensrechte und -pflichten individuell wahrzunehmen haben. Jede Person soll ihre eigene Steuererklärung unterschreiben. Jede Person soll selber entscheiden, ob sie für sich ein Rechtsmittel einreichen will. Dieses soll denn auch nur für sie Geltung haben. Die Mitteilungen der Steuerbehörden sollen sich an jede Person einzeln richten.
Art. 114 Abs. 1
Eheleute sollen bei Einführung der Individualbesteuerung wie unverheiratete Partner oder Partnerinnen lediglich bezüglich der von ihnen selbst eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten ein Einsichtsrecht erhalten. Das gegenseitige Akteneinsichtsrecht der Eheleute kann daher gestrichen werden.
Bei Variante 2 gibt es aufgrund des Einkommensdifferenzabzugs eine Abhängigkeit der Dossiers. Der Einkommensdifferenzabzug kann nur berechnet werden, wenn die Einkünfte beider Eheleute bekannt sind. Deshalb ist bei Variante 2 das gegenseitige Akteneinsichtsrecht der Eheleute beizubehalten (vgl. dazu Ziff. 3.1.6.2 und 3.1.6.3).
Art. 117 Abs. 3 und 4
Mit Einführung der Individualbesteuerung können die Bestimmungen betreffend Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen, Akten etc. an Eheleute gestrichen werden. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an die Eheleute sollen getrennt erfolgen, wie dies bereits heute bei getrennten oder geschiedenen steuerpflichtigen Personen sowie bei unverheirateten Paaren der Fall ist.
Art. 147 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
Mit der Einführung eines degressiv verlaufenden Einkommensdifferenzabzugs hängen die Dossiers der betroffenen Eheleute eng zusammen. Kommt es bei einem Ehepartner bzw. bei einer Ehepartnerin zu einer Anpassung des Reineinkommens, kann sich eine nachträgliche Anpassung des Einkommensdifferenzabzugs als notwendig