Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
erweisen. Um Unklarheiten zu vermeiden, soll bei Variante 2 neu die Revisionsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Einkommensdifferenzabzug im Gesetzestext festgehalten werden. Vergleiche dazu Ziffer 3.1.6.3.
In solchen Fällen soll Absatz 2, wonach die Revision ausgeschlossen ist, wenn die antragsstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht zur Anwendung kommen. Dies wird im Gesetz explizit festgehalten.
Art. 151 Abs. 3
Wie bei der Revision kann der degressiv verlaufende Einkommensdifferenzabzug auch bei der Nachsteuer eine Rolle spielen. Im Hinblick auf eine spiegelbildliche Anwendung zur Revision soll bei der steuerpflichtigen Person immer dann eine Nachsteuer erhoben werden können, wenn eine Anpassung des Reineinkommens des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin erfolgt. Dies soll bei Variante 2 in einem neuen Absatz festgehalten werden. Vergleiche dazu Ziffer 3.1.6.4
In solchen Fällen keine Anwendung finden soll Absatz 2, wonach keine Nachsteuer erhoben wird, wenn die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen und Reingewinn in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen hat und die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt haben, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. Dies wird im Gesetz explizit festgehalten.
Art. 180
Da Ehepaare bei der Individualbesteuerung grundsätzlich wie die übrigen Steuerpflichtigen behandelt werden, ist eine selbstständige Strafnorm nicht mehr nötig und soll daher aufgehoben werden.
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 3 Abs. 3
Vergleiche analoge Erläuterungen zu den Artikeln 8a, 9 und 9a DBG.
Art. 6 Abs. 2
Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 14 DBG.
Art. 9 Absatz 2 Bst. g, h, hbis und k
Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben g, h und hbis sowie Artikel 33 Absatz 2 DBG und Ziffer 6.1.
Art. 11 Abs. 1
Absatz 1 schreibt den Kantonen vor, dass sie für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigen müssen.