Ergebnisbericht 1 Fahrtschreiber
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 10 Seiten
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Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, zum Schutz der Arbeitnehmenden und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gelten im Strassentransportgewerbe Mindeststandards betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für Chauffeure und Chauffeurinnen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften werden Fahrtschreiber eingesetzt. Die EU hat die Vorschriften zum Fahrtschreiber weiterentwickelt und die Technologie weiter auf die Bedürfnisse im Strassentransportmarkt ausgerichtet. Die neuen Geräte bilden die Version 2 der auch als intelligente Fahrtschreiber bezeichneten Generation 2 (GEN2 V2).
In der EU sind die Fahrtschreiber der GEN2 V2 vorgeschrieben für Lastwagen, Sattelschlepper mit deren Anhängern und für Reisecars, die ab dem 21. August 2023 erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Zudem müssen Fahrzeuge, mit denen grenzüberschreitende Transporte ausgeführt werden und die mit einem Fahrtschreibersystem früherer Generationen (analog und digital GEN1) ausgerüstet sind, ab 1. Januar 2025 auf GEN2 V2 umgerüstet sein. Bei Fahrzeugen, die mit den aktuellen Fahrtschreibern der Generation 2 Version 1 ausgerüstet sind (GEN2 V1), muss die Umrüstung ab 21. August 2025 ebenfalls erfolgt sein.
Die Schweiz ist wegen ihrer Lage mitten in Europa auf einen möglichst hindernisfreien Zugang zum europäischen Strassentransportmarkt angewiesen. Deshalb wurde vorgeschlagen, die neuen Vorschriften betreffend den intelligenten Fahrtschreiber verbindlich ins Schweizer Recht zu übernehmen und zeitgleich wie in der EU in Kraft zu setzen. Für die Umsetzung der massgebenden Zeitpunkte wurden Übergangsbestimmungen mit den verbindlichen Stichtagen vorgeschlagen. Mit Hinweis auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union1 sollen damit in der Schweiz gleichwertige Vorschriften eingeführt werden wie in der EU.
Vorgeschlagen wurden zudem Ergänzungen der Vorschriften für die Nachprüfung der Fahrtschreiber. Demnach sollen die Polizeikorps die Möglichkeit erhalten, von ihnen für Kontrollzwecke aufgebrochene Plomben zu ersetzen, wenn keine Manipulation und kein Defekt festgestellt wurden. Auch sollen für analoge Fahrtschreiber, die in Taxis und älteren schweren Motorwagen noch zum Einsatz kommen, die Dokumentationspflichten explizit geregelt werden. Bestehende Weisungen des UVEK sollen damit aufgehoben werden können.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Artikel 101 und die in Artikel 222r neu eingefügten Übergangsbestimmungen sowie den Anhang 2 der VTS.
1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, SR 0.740.72. 4/10 ASTRA-D-2B8D3401/367