Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/43: Bericht zum Stand der Ausbauprogramme für die Bahninfrastruktur mit Änderungen an den Bundesbeschlüssen und zur Perspektive BAHN 2050 · 98 Seiten
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2.5.2 Verantwortlichkeiten
Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr ist nach Artikel 87 der Bundesverfassung33 (BV) Sache des Bundes. Er trägt nach Artikel 87a Absatz 1 BV zudem die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. An den Verantwortlichkeiten ändert sich mit dieser Vorlage nichts.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikel
3.1 Bundesbeschluss über die Änderung der Ausbauschritte 2025 und 2035 für die Eisenbahninfrastruktur
3.1.1 Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur34
Art. 1 Abs. 2 Bst. e
Für die Massnahme im Bereich Pratteln wird der Begriff Entflechtung durch Leistungssteigerung ersetzt (vgl. 0).
3.1.2 Bundesbeschluss vom 21. Juni 2019 über den Ausbauschritt 2035 der Eisenbahninfrastruktur35
Art. 1 Abs. 2 Bst. b Ziff. 8 und 14 sowie Bst. c Ziff. 7
Bei den Massnahmen im Bereich der BLS Netz AG (Art. 1 Abs. 2 Bst. b Ziff. 8) wird Ferden-Mitholz durch Ferden-Mitholz-Frutigen (Vollausbau) ersetzt (vgl. Ziff. 2.1.7).
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 14 wird aufgehoben. Im Gegenzug wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c (neue Haltestellen) Ziffer 7 Appenzeller Bahnen AG (Frauenfeld-Wil-Bahn): Wil West aufgenommen (vgl. Ziff. 2.1.1).
3.2 Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
Nachfolgend wird Artikel 1 erläutert. Die übrigen Bestimmungen entsprechen dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2008 über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur36.
Art. 1
In Artikel 1 wird die Senkung des durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2008 über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur bewilligten Gesamtkredits von 5400 Millionen Franken auf 4810 Millionen Franken bewilligt. Der Verpflichtungskredit ZEB wird damit um 590 Millionen Franken reduziert.
Die Reduktion des Gesamtkredits muss zudem auf die einzelnen Verpflichtungskredite aufgeteilt werden. Dabei wird eine Verschiebung der finanziellen Mittel zwischen
33SR 101
34 SR 742.140.1
35 SR 742.140.5
36 BBl 2009 5779