Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/43: Bericht zum Stand der Ausbauprogramme für die Bahninfrastruktur mit Änderungen an den Bundesbeschlüssen und zur Perspektive BAHN 2050 · 98 Seiten
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diesen Verpflichtungskrediten beantragt. Diese insgesamt neutrale Verschiebung erfolgt einerseits, um die Mehr- und Minderkosten zu kompensieren und andererseits, um die noch vorhandenen Kostenrisiken je Verpflichtungskredit ausreichend abzudecken (vgl. 2.1.4).
3.3 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2025 für die Eisenbahninfrastruktur
Nachfolgend werden Artikel 1 und 3 erläutert. Die übrigen Bestimmungen entsprechen dem Bundesbeschluss vom 17. Juni 2013 über den Verpflichtungskredit für den AS 202537.
Art. 1
Mit Artikel 1 wird die Erhöhung des für den Ausbau nach dem Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur bewilligten Verpflichtungskredits von 6400 Millionen Franken auf 6730 Millionen Franken bewilligt, damit die bisherigen Projektanpassungen und die sich abzeichnenden Anpassungen im Knoten Genf finanziert werden können (vgl. 0).
Der Verpflichtungskredit ist zeitlich unbefristet. Er ist an den beschlossenen Ausbauschritt 2025 und an den Katalog der darin enthaltenen Massnahmen gebunden und läuft so lange, bis die Realisierung abgeschlossen ist.
Art. 3
In Anlehnung an den Bundesbeschluss vom 11. Juni 2019 über den Verpflichtungskredit zum Ausbauschritt 203538 wird Artikel 3 aufgenommen. Er hält fest, dass die Abrechnung des Verpflichtungskredits gegliedert nach den Massnahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2013 über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur39 erfolgt.
3.4 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur
Nachfolgend wird Artikel 1 erläutert. Die übrigen Bestimmungen entsprechen dem Bundesbeschluss vom 11. Juni 2019 über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur.
Art. 1
In Artikel 1 wird die Erhöhung des für den Ausbau nach dem Bundesbeschluss vom 21. Juni 2019 über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur bewilligten Verpflichtungskredits von 12,89 Milliarden Franken auf 13,87 Milliarden Franken bewilligt.
Der Verpflichtungskredit ist zeitlich unbefristet. Er ist an den beschlossenen Ausbauschritt 2035 und an den Katalog der darin enthaltenen Massnahmen gebunden und läuft so lange, bis die Realisierung abgeschlossen ist.
37BBl 2015 1807
38BBl 2019 7915