Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten

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3.2.1 SARON als massgeblicher Referenzzinssatz

Bis vor Kurzen war in der Schweiz der LIBOR als allgemeiner Referenzzinssatz verbreitet. Als Folge des Manipulationsskandals rund um den LIBOR im Jahr 2011 wurde vom zuständigen Administrator entschieden, diesen Zinssatz nicht mehr weiterzuführen. Der LIBOR wurde in der Praxis abgelöst durch den aufgezinsten Swiss Average Rate Overnight (SARON) über 3 Monate (kurz SAR3MC). Dieser Zinssatz beruht auf abgeschlossenen Transaktionen und handelbaren Preisstellungen (Quotes) am Interbanken-Repomarkt. Der SARON hat in der Schweiz als Referenzzinssatz für Finanzprodukte mittlerweile eine grosse Bedeutung erlangt und ist heute der aussagekräftigste Zins unter den kurzfristigen Geldmarktsätzen.

3.2.2 Zuschlag von zwei Prozentpunkten und Höchstzinssatz

Der SARON bildet die Bewegungen am Geldmarkt ab. Allerdings erschiene es nicht angemessen, für den gesetzlichen Verzugszins einfach den jeweils geltenden SARON für massgeblich zu erklären, da ansonsten bei einem sehr tiefen oder sogar negativen SARON gar kein Verzugszins mehr geschuldet wäre. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, auf den jeweils geltenden SARON einen Zuschlag von zwei Prozentpunkten zu machen. Der so ermittelte Wert ist dann auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden; damit kann auch vermieden werden, dass die Zinsberechnungen zu kompliziert werden. Schliesslich erscheint es gerechtfertigt, einen Mindestverzugszins von zwei Prozent und einen Höchstzinssatz von 15 Prozent vorzusehen.

3.2.3 Festsetzung und Anpassung des Verzugszinssatzes durch den Bundesrat

Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erscheint es angebracht, dass sich der massgebliche dynamisch berechnete Verzugszinssatz nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, sondern vom Bundesrat jährlich gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben in einer Verordnung festgelegt wird. Auf diese Weise ist jederzeit klar ersichtlich, welcher Zinssatz gilt und in der Vergangenheit gegolten hat.

3.3 Variante 2: Festhalten an einem starren Verzugszinssatz

Die Kommission ist sich allerdings bewusst, dass die Einführung eines variablen Zinssatzes einen Bruch mit der bisherigen schweizerischen Rechtstradition darstellen würde und dass damit auch eine Lösung eingeführt würde, die im Vergleich zum heutigen Zustand komplizierter wäre. Aus diesem Grund hat sie entschieden, zweite Variante einen Vorschlag in die Vernehmlassung zu schicken, der sich auf die einfache Senkung des bestehenden starren Verzugszinssatzes von derzeit 5 % auf