Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten
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neu 3 % beschränkt. Diese Lösung ist grundsätzlich einfacher in der Anwendung. Dabei ist sich die Kommission bewusst, dass sich bei jeder zukünftigen Veränderung der Marktzinssätze die Frage nach einer Anpassung des gesetzlichen Verzugszinssatzes jeweils erneut stellen wird.
3.4 Dispositive Natur der gesetzlichen Regelung
Das Obligationenrecht geht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus; den Parteien soll es deshalb wie nach geltendem Recht37 auch in Zukunft freigestellt sein, auf vertraglicher Basis eine vom Gesetz abweichende Lösung zu treffen, sei dies, indem ein höherer oder tieferer variabler Verzugszins vereinbart wird, sei dies, indem ein starrer Zins als geschuldet erklärt wird.
3.5 Keine Einschränkung des Anwendungsbereichs
Die umzusetzende Initiative will gemäss ihrer Begründung explizit die Unternehmen von den hohen Verzugszinsen entlasten. Im internationalen Vergleich ist der von den Konsumentinnen und Konsumenten zu bezahlende Verzugszins allerdings regelmässig tiefer als derjenige für die Unternehmen (vgl. dazu die Tabelle unter 2.2; in die gleiche Richtung geht auch der geltende Artikel 104 OR). Unter diesen Umständen erschiene weder eine Reduktion ausschliesslich für Konsumentinnen und Konsumenten noch eine Reduktion beschränkt auf den Handelsverkehr angemessen; vielmehr ist der Zinssatz für sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner in gleicher Weise zu reduzieren.
3.6 Streichung der Bestimmung für den Handelsverkehr (Art. 104 Abs. 3 OR)
Das geltende Obligationenrecht enthält eine besondere Regelung für den Handelsverkehr: Gemäss Artikel 104 Absatz 3 OR können im Verhältnis zwischen Kaufleuten dann, wenn der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort höher als 5 % ist, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfuss berechnet werden. Allerdings ist unter geltendem Recht nicht abschliessend geklärt, wer unter den Anwendungsbereich der Bestimmung fällt. So reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus, dass eine Person als Kaufmann tätig ist, um diese in den Genuss der Vorzüge von Artikel 104 Absatz 3 OR kommen zu lassen. Vielmehr hat das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Bestimmung beschränkt auf den objektiven kaufmännischen Verkehr, d.h. es ist erforderlich, dass das vom Verzug betroffene Geschäft auch objektiv unter den Begriff des kaufmännischen Verkehrs, insbesondere des Handelsverkehrs fällt; das fragliche Geschäft muss mit anderen Worten in unmittelbarem Zusammenhang mit der umsatzbezogenen Tätigkeit beider Parteien stehen.38
37 BGE 117 V 349, 350.
38 BGE 122 III 53, 55 f.