Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten

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Italien 8 % über dem Basiszinssatz der In der Regel 5 %26

EZB25

Die EU betrachtet die Richtlinie als einen erheblichen Mehrwert:27 Seit der Umsetzung der Richtlinie hat sich die Zahlungsdisziplin verbessert; die durchschnittliche Zahlungsfrist zwischen Unternehmen ist zwischen 2013 und 2016 um 10 Tage zurückgegangen. Gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, um die gesteckten Ziele zu erreichen.28

2.3 Frühere Reformbestrebungen

Die am 20. März 2008 eingereichte und vom Parlament im gleichen Jahr angenommene Motion 08.3169 «Stopp dem Zahlungsschlendrian» verlangte, Artikel 104 OR in dem Sinne zu revidieren, «dass der gegenwärtig geltende Verzugszins von 5 Prozent angemessen erhöht wird und für die Gläubigerin oder den Gläubiger kostendeckend ist. Die entsprechenden Zinsvorschriften des Bundes (allgemeine Geschäftsbedingungen) sind ebenfalls anzupassen.»29

Der Bundesrat führte im Jahr 2010 eine Vernehmlassung über einen Vorentwurf durch, in dem vorgeschlagen wurde, den Verzugszinssatz zumindest für den kaufmännischen Verkehr auf 10 Prozent zu erhöhen; für alle anderen Verträge sollte es dagegen beim bestehenden Zinssatz von 5 Prozent bleiben. Aufgrund der teilweise sehr kritischen Stellungnahmen hat der Bundesrat in der Folge beschlossen, die Revision nicht weiterzuverfolgen und dem Parlament die Abschreibung der Motion 08.3169 zu beantragen. Dies wurde mit folgenden Argumenten begründet:30

 Aufgrund der damals ungünstigen Konjunkturaussichten würde eine Erhöhung

des Verzugszinses eine unerwünschte zusätzliche finanzielle Belastung für viele Unternehmen darstellen. Durch die voraussehbare Überwälzung der zusätzlichen Kosten würden zudem auch die Konsumentinnen und Konsumenten belastet.

 Eine Erhöhung des Verzugszinssatzes stehe in keinem nachvollziehbaren

Verhältnis zu den aktuellen Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt (3-Monats-Libor). Auch der Hypothekarzins und weitere massgebliche Zinssätze befänden sich weit unter den im geltenden Artikel 104 OR vorgesehenen 5 Prozent.

25 Decreto Legislativo 9 novembre 2012, n. 192, Modifiche al decreto legislativo 9 ottobre 2002, n. 231, per l'integrale recepimento della direttiva 2011/7/UE relativa alla lotta contro i ritardi di pagamento nelle transazioni commerciali, a norma dell'articolo 10, comma 1, della legge 11 novembre 2011, n. 180.

26 Art. 1224 Abs. 1 i.V.m. Art. 1284 Abs. 1 Codice civile.

27 Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Erwägung 10.

28 Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Schlussfolgerungen/Empfehlungen.

29 Vgl. auch die Motion 08.3168 der SVP-Fraktion «Stopp dem Zahlungsschlendrian» vom 20. März 2008, welche eine Erhöhung des Verzugszinses von 5 % auf 10 % verlangte.

30 Bericht des Bundesrates vom 4. April 2012 zur Abschreibung der Motion der freisinnigdemokratischen Fraktion 08.3169 «Stopp dem Zahlungsschlendrian», BBl 2012 4651 ff.