Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten
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Absatz 2 entspricht Absatz 3 der Variante 1, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann.
Artikel 104 Absatz 3 OR wird ersatzlos gestrichen (vgl. dazu Ziff. 3.6).
5 Übergangsrecht
Für das Übergangsrecht gilt Artikel 1 des Schlusstitels zum ZGB. Dies hat zur Folge, dass für die Zeit des Verzugs vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Erhöhung des Verzugszinses das bisherige Recht gilt (Artikel 104 OR), während sich der Verzugszins für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Bestimmung nach dem neuen Zinssatz bemisst (Artikel 104 VE-OR), und zwar auch dann, wenn der Verzug bereits unter altem Recht eingetreten ist.
Entsprechend gilt nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts derjenige Verzugszins, der während des Verzugs gegolten hat. Dies kann bei einem variablem Zinssatz dazu führen, dass dann, wenn während eines Verzugs der Verzugszins gestützt auf die neue Bestimmung vom Bundesrat angepasst wird, auf eine Forderung mehr als ein Verzugszinssatz zur Anwendung gelangt.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Aufgrund des Verweises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes wird der Bund, wenn er Leistungen Dritter in Anspruch nimmt und damit zum Geldschuldner wird, im Fall des Verzugs verpflichtet, den neuen Verzugszins zu bezahlen. Die Kosten für den Bund bei nicht termingerechter Bezahlung werden bei Variante 2 im Vergleich zu heute tiefer ausfallen. Bei Variante 1 wird der Verzugszinssatz an den SAR3MC angebunden, womit die Kosten von der jeweiligen Marktlage abhängig sind.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Kantone und Gemeinden sind insoweit von der Vorlage betroffen, als sie in ihren Gesetzen und Verordnungen sowie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Regelung des Obligationenrechts verweisen. Die Kantone haben es allerdings in der Hand, durch eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen bzw. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine eigenständige Regelung für ihren Tätigkeitsbereich zu schaffen.