Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten

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Art. 104 VE-OR

Variante 1 (variabler Zinssatz)

Absatz 1 hält neu nur noch fest, dass die säumige Schuldnerin oder der säumige Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat. Wie bei den übrigen Bestimmungen des Vertragsrechts ist dieser Grundsatz dispositiv, d.h. es steht den Parteien frei, auf dem Weg einer vertraglichen Regelung die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen wegzubedingen. Dies muss im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten werden.

Absatz 2 regelt die Höhe des gesetzlichen Verzugszinses. Dieser wird vom Bundesrat in einer Verordnung jährlich festgelegt, wobei der Bundesrat hier keinen Spielraum hat, sondern an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist: Auf den über drei Monate aufgezinsten Saron soll ein Zuschlag von zwei Prozentpunkten gemacht und der so ermittelte Wert auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Auf diese Weise soll die im Vergleich zum geltende Recht kompliziertere Regelung weiterhin auch für Laien nachvollziehbar und anwendbar bleiben, indem für ein ganzes Kalenderjahr jeweils ein einziger ganzzahliger Zinssatz gilt.

Um zu vermeiden, dass der massgebliche Zinssatz unverhältnismässig tief oder gar negativ wird, hält das Gesetz ausserdem fest, dass der Zinssatz in jedem Fall mindestens zwei Prozent betragen muss. Andernfalls hätte eine säumige Schuldnerin oder ein säumiger Schuldner bei einem negativen Saron kaum mehr einen Anreiz, seinen Verpflichtungen innert Frist nachzukommen.

In Anlehnung an Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit43 wird der gesetzliche Verzugszinssatz auf höchstens 15 Prozent pro Jahr festgelegt. Diese Vorgabe bindet nur den Bundesrat bei der Festsetzung des gesetzlichen Verzugszinses. Die Parteien können aufgrund der weiterhin dispositiven Natur von Artikel 104 VE-OR auch einen höheren Zins vereinbaren, solange die verbindlichen Vorgaben des Gesetzes (z.B. Art. 14 KKG, Art. 21 und 163 Abs. 3 OR) eingehalten sind.

Absatz 3 hält schliesslich den bislang in Absatz 1 festgehaltenen Grundsatz fest, wonach der gesetzliche Verzugszins auch dann zu bezahlen ist, wenn der Vertrag tiefere Zinsen vorsieht. Übernommen wird auch die bislang in Absatz 2 festgehaltene Regel für den Fall, dass im Vertrag ein höherer Zinssatz vereinbart wurde. Diese wird voraussichtlich durch die vorliegend angestrebte Senkung des Verzugszinssatzes eine grössere Bedeutung erlangen.

Artikel 104 Absatz 3 OR wird ersatzlos gestrichen (vgl. dazu Ziff. 3.6).

Variante 2 (starrer Zinssatz)

Absatz 1 ist eine leicht modernisierte Formulierung der bestehenden Bestimmung. Auch hier erscheint es nicht erforderlich, ausdrücklich festzuhalten, dass es sich um eine dispositive Bestimmung handelt. Entsprechend der Zielsetzung der parlamentarischen Initiative wird der Verzugszinssatz gesenkt: Die Höhe des gesetzlichen Verzugszinses wird von 5 Prozent auf 3 Prozent pro Jahr gesenkt.

43 SR 221.214.1