Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten

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 Zudem sei fraglich, ob die Erhöhung des Verzugszinses tatsächlich zur beab-

sichtigten Verbesserung der Zahlungsmoral führen würde.

 Schliesslich wäre mit der vorgeschlagenen Verdoppelung des Verzugszinses

faktisch ein dem schweizerischen Recht fremder Strafschadenersatz eingeführt worden.

Das Parlament folgte dem Antrag des Bundesrates und schrieb die Motion 08.3169 am 3. Dezember 2012 (Nationalrat) bzw. am 14. März 2013 (Ständerat) ab.31

3 Grundzüge der Vorlage

Ausgangspunkt für die Umsetzung der Initiative 16.470 ist deren Auftrag, den obligationenrechtlichen Verzugszins an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze anzubinden. Dabei sind im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Gesetzesnorm verschiedene Grundsatzentscheidungen zu treffen: So muss entschieden werden, ob in Zukunft entsprechend der bestehenden Regelung weiterhin ein gesetzlich nominell fixierter Zinssatz gelten soll oder ob ein variabler Zinssatz einzuführen ist (nachfolgend Ziff. 3.1). Fällt die Entscheidung auf einen variablen Zinssatz, sind ein massgeblicher Referenzzinssatz, ein allfälliger Zuschlag und Höchstzinssatz sowie die Modalitäten der Anpassung festzulegen (nachfolgend Ziff. 3.2). Schliesslich ist klarzustellen, ob die neue Bestimmung weiterhin dispositives Recht darstellen soll (nachfolgend Ziff. 3.4) und wie weit ihr Anwendungsbereich zu ziehen ist (nachfolgend Ziff. 3.5).

Dagegen kann die mit der Initiative verlangte Anpassung von Verordnungen des Bundesrates oder der Departemente nicht auf diesem Weg umgesetzt werden, da der Gegenstand der parlamentarischen Initiative auf die Ausarbeitung eines Entwurfs «für einen Erlass der Bundesversammlung» beschränkt ist (Art. 107 Abs. 1 ParlG). Es ist Aufgabe des zuständigen Verordnungsgebers, hier die notwendigen Anpassungen zu veranlassen.

3.1 Einführung eines variablen oder eines starren Zinssatzes

Das geltende Obligationenrecht sieht einen allgemeinen Verzugszinssatz mit einem starren Zinssatz vor, welcher auf die Schwankungen der Marktzinsen keine Rücksicht nimmt. Für einen solchen starren Zinssatz spricht dessen einfach Handhabbarkeit auch für Laien sowie dessen Verankerung in der schweizerischen Rechtstradition.

Ein variabler Zinssatz hat vor allem den Vorteil, dass er die Entwicklungen auf dem Zinsmarkt widerspiegelt und damit eine gewisse Exaktheit in Bezug auf die Refinanzierungskosten beinhaltet. Beim gesetzlichen Verzugszins handelt es sich zu-

31 AB 2012 N 1978; AB 2013 S 183.