Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten

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Ausserdem hat die Formulierung des Gesetzes, wonach «der übliche Bankdiskonto» den massgeblichen Verzugszins bestimmen soll, dazu geführt, dass Artikel 104 Absatz 3 OR in der Praxis kaum je zur Anwendung gelangt: Beim üblichen Bankdiskonto handelt es sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nämlich nicht um den Zinssatz der Nationalbank für Kontokorrentkredite, sondern um den Privatdiskontsatz, d.h. den Satz, zu dem die Banken Bankakzepte und erstklassige Handelswechsel diskontieren.39 Die Höhe dieses Diskontsatzes bestimmt sich aber individuell und richtet sich nach der Liquidität der Finanzmärkte, der Laufzeit und Währung, aber auch nach der Bonität der Wechselverpflichteten. Der Umstand, dass dieser Zinssatz von den einzelnen Banken individuell bestimmt wird, führt dazu, dass es sich dabei nicht um eine objektiv feststellbare Bezugsgrösse handelt; jede Bank wendet einen anderen Zinssatz an,40 teilweise wird bei der gleichen Bank sogar zwischen verschiedenen Kunden differenziert. Die sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten führen im Ergebnis dazu, dass es in der Praxis einer Gläubigerin oder einem Gläubiger nur mit grossem Aufwand möglich ist, einen höheren als den gesetzlichen Zins von 5 % nachzuweisen.41 Artikel 104 Absatz 3 OR ist deshalb in der Praxis toter Buchstabe geblieben.42 Es wird aus diesen Gründen vorgeschlagen, Artikel 104 Absatz 3 OR ersatzlos zu streichen. Soweit die Parteien eine besondere Regelung wünschen, können sie diese nach wie vor mit einer vertraglichen Regelung vorsehen.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 73 Abs. 1 VE-OR

Artikel 73 Absatz 1 OR sieht vor, dass immer dann, wenn ein Zins geschuldet ist, und sich die Zinshöhe weder aus Vertrag noch aus Gesetz oder Übung ergibt, der Zinssatz fünf Prozent beträgt. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung betrifft damit nicht den Verzugszins, sondern ganz allgemein die Zinshöhe im Vertragsrecht. Das Bundesgericht hat gestützt darauf auch den Schadenszins auf deliktisch entstandene Forderungen aus Artikel 41 ff. OR sowie auf aktienrechtliche und öffentlich-rechtliche Forderungen analog zu Artikel 73 Absatz 1 OR auf fünf Prozent festgelegt. Im Sinne des Anliegens der vorliegenden parlamentarischen Initiative erscheint es konsequent, auch für diese Fälle einen reduzierten Zinssatz zur Anwendung zu bringen. Dieser sollte – auch das im Sinne der von der Initiative angestrebten Einheitlichkeit der Zinssätze – möglichst dem neuen Verzugszins gemäss Artikel 104 Absatz 1 VE-OR entsprechen. Es ist deshalb naheliegend, in Artikel 73 Absatz 1 OR nicht mehr einen konkreten Zinssatz festzulegen, sondern darin direkt auf Artikel 104 Absatz 1 OR zu verweisen.

39 BGE 116 II 140, 140 f.

40 Kuster Matthias, Der Verzugszinssatz unter Kaufleuten nach Art. 104 Abs. 3 OR, AJP 2008, S. 275 ff., 278.

41 Kuster, a.a.O., S. 278.

42 Weber, a.a.O., S. 790.