Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten

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mindest im Ansatzpunkt um einen pauschalierten Schadenersatz,32 indem der Schaden ausgeglichen werden soll, der der Gläubigerin oder dem Gläubiger entsteht, weil er den Geldbetrag selbst nicht zins- oder gewinnbringend nutzen kann.33 Teilweise wird der Zinsanspruch auch darauf abgestützt, dass die säumige Schuldnerin oder der säumige Schuldner den Vorteil hat, über die fragliche Summe verfügen zu können bzw. Kreditkosten zu sparen.34 Der Gesetzgeber hat bisher mit einem starren Zinssatz in Kauf genommen, dass der geschuldete Verzugszins höher oder tiefer liegen kann als der während des Verzugs allgemein anwendbare oder für die konkrete Gläubigerin oder den konkreten Gläubiger geltende Marktzins und damit als ihr oder sein durch den Verzug verursachter Aufwand. Liegt der betreffende Zins höher als der gesetzliche Verzugszins, erleidet die Gläubigerin oder der Gläubiger einen Verlust. Liegt er dagegen tiefer, profitiert die Gläubigerin oder der Gläubiger, denn sie oder er erzielt auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners einen Gewinn.35 Letzteres wurde bisher mit dem pönalen Element des Verzugszinses gerechtfertigt.36

Ein Nachteil einer auf einem variablen Zinssatz aufbauenden Lösung besteht darin, dass ein variabler Zinssatz regelmässig angepasst werden muss. Wer nicht gewohnheitsmässig mit dem betreffenden Zinssatz arbeitet, wird diesen unter Umständen nicht kennen. Ausserdem ist zu bedenken, dass Zinsen in vielen Fällen rückwirkend berechnet werden müssen, was bei einem variablen Zinssatz zur gleichzeitigen Anwendung mehrerer Zinssätze führen kann und schnell komplizierte Berechnungen notwendig macht, die ohne eine automatisierte Unterstützung nicht zu bewältigen sind. Eine gewisse Vereinfachung kann hier erreicht werden, indem der gewählte Referenzzinssatz gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet wird und dem Bundesrat gleichzeitig die Kompetenz übertragen wird, den massgeblichen Zinssatz auf dem Verordnungsweg jährlich festzulegen.

Da beide Lösungskonzepte Vor- und Nachteile aufweisen, hat die Kommission entschieden, zwei Varianten zur Diskussion zu stellen.

3.2 Variante 1: Einführung eines variablen Zinssatzes

Um den Auftrag der parlamentarischen Initiative zu erfüllen, den Verzugszins künftig an die Entwicklungen der Marktzinssätze anzubinden, könnte der gesetzliche Verzugszins neu variabel ausgestaltet und bezogen auf einen Referenzzinssatz festgesetzt werden; dies würde es erlauben, die jeweils aktuellen Marktzinssätze abzubilden.

32 BGE 130 III 591, 599, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2006, Nr. 4C.277/2005, Erw. 5.

33 BGE 123 III 241, 245; der gesetzliche Verzugszins gilt allerdings auch dann, wenn der Schuldner nachweisen könnte, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger während der Zeit des Verzugs keinen oder nur einen geringeren Nutzen aus dem Kapital gezogen hätte, vgl. BGE 129 III 535, 540.

34 BGE 123 III 241, 245.

35 Weber Rolf H., Neukonzeption der Verzugszinsregelung, Festschrift Eugen Bucher, Bern 2009, S. 781 ff., 789.

36 BGE 130 III 312, 319 f.