Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 15 Seiten
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innerhalb der gesetzlichen Schranken einen höheren oder tieferen Verzugszins zu vereinbaren.4
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich beim Verzugszins um die Vergütung, die die Gläubigerin oder der Gläubiger für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme fordern kann.5 Der gesetzliche Verzugszins stellt einen pauschalisierten Schadenersatz dar,6 indem der Gläubigerin oder dem Gläubiger der Schaden ausgeglichen wird, der ihm entsteht, weil er den Geldbetrag nicht zins- oder gewinnbringend nutzen kann.7 Zudem bildet der Verzugszins für die Schuldnerin oder den Schuldner einen Anreiz, die Geldschuld möglichst rasch zu bezahlen.8
Eine besondere Regelung gilt gemäss Artikel 104 Absatz 3 OR im Verhältnis zwischen Kaufleuten (vgl. dazu nachfolgend die Ausführungen unter Ziff. 3.6).
Das öffentliche Recht des Bundes sieht unterschiedliche Verzugszinssätze vor: Für Beitragsforderungen im Sozialversicherungsrecht gilt ein Verzugszinssatz von 5 %.9 Für die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer sowie die übrigen vom Bund erhobenen Steuern und Abgaben beträgt der Verzugszinssatz seit dem 1. Januar 2022 4 %.10 Mit dieser Harmonisierung wurde die am 12. März 2019 überwiesene Motion 16.305511 umgesetzt.
2.2 Europäisches Recht
In der Europäischen Union wird seit längerer Zeit eine Diskussion über das Problem des Zahlungsverzugs und den Verzugszins geführt. 2017 gaben 27 % der Unternehmen an, dass sie Zahlungsverzögerungen als eine Gefahr für ihre Existenz betrachten. Zahlungsverzögerungen führen zu beachtlichen Mehrkosten für Unternehmen und verhindern die Schaffung von Arbeitsplätzen: Gemäss einer Studie hätten im Jahr 2017 mit weniger Zahlungsverzügen 6.5 Millionen mehr Arbeitsplätze geschaffen werden können.12
4 BGE 117 V 349, 350.
5 BGE 130 III 591, 596.
6 BGE 130 III 591, 599.
7 BGE 123 III 241, 245.
8 Die gleichen Funktionen erfüllt der Schadenszins, der grundsätzlich bei 5 % pro Jahr festgelegt wird.
9 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 7 Abs. 1 (SR 830.11).
10 Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze bei Steuer und Abgaben, Anhang (SR 631.014).
11 Motion Jauslin «Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen» vom 8. März 2016.
12 Rzepecka Julia/Fiorentini Sara/Parziale Valentina/Lechardoy, Lucie, Business-to-business transactions: a comparative analysis of legal measures vs. soft law instruments for improving payment behavior, Juni 2018, (abrufbar unter: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/c8b7391b-9b80-11e8-a408- 01aa75ed71a1), S. 22 ff.