Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 11 Seiten

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Regelung des grenzüberschreitenden Handels mit Foltergütern ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Mit dem Erlass sollen die Europaratsempfehlung vollständig umgesetzt werden, womit das Engagement der Schweiz für die Verhinderung von Todesstrafe und Folter bekräftigt wird.

Das Freihandelsabkommen Schweiz–EU29 (Artikel 2) gilt für Güter unter Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren. Darunter fallen auch die Güter, welche in der Ausführungsverordnung gelistet werden würden. Das Abkommen sagt aus, dass keine neuen mengenmässigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen bzw. Massnahmen für den Handel zwischen der EU und der Schweiz eingeführt werden dürfen (Artikel 13 und 13A). Jedoch erlaubt das Freihandelsabkommen in Artikel 20, dass Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder Beschränkungen erlaubt sind, wenn es darum geht, die Gesundheit und das Leben des Menschen zu schützen. Die gleiche Ausnahme ist in der EFTA-Konvention30 (Artikel 13) vorgesehen. Da das Foltergütergesetz den Handel mit Gütern regelt, die für Folter und die Todesstrafe verwendet werden können, trägt es zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen bei. Daher steht das Gesetz nicht im Widerspruch zum Freihandelsabkommen oder EFTA-Konvention.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere jene, die verfassungsmässige Rechte berühren, in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Der Gesetzesentwurf sieht Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit und auch Strafbestimmungen vor. Demnach ist ein formelles Gesetz zu erlassen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Gesetzesentwurf führt nicht zu Ausgaben, die der Ausgabenbremse unterstehen (Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV).

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz werden mit der Vorlage nicht tangiert.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der Gesetzesentwurf sieht weder Finanzhilfen noch Subventionen vor.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzesentwurf ermächtigt den Bundesrat, gesetzesergänzendes Verordnungsrecht über den Handel mit Foltergütern zu erlassen, welches die Detailregelung des Bewilligungsverfahrens und des Kontrollwesens und die Bezeichnung der zuständigen Behörden regeln würden.

6.8 Datenschutz

Gestützt auf Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes31 (RVOG) darf die zuständige Behörde zur Verwaltung ihrer Dossiers ein automatisiertes Datenbearbeitungssystem betreiben. Auf die Personendaten haben ausschliesslich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden Zugriff, die diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Artikel 13 und 14 des FGG bilden die Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Personendaten gemäss den Voraussetzungen von Artikel 6 und 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz32 (DSG). Die Daten, die an ausländische Behörden übermittelt werden dürfen, sind in Artikel 14 Absatz 2 beschrieben.

29 SR 0.632.401

30 SR 0.632.31

31 SR 172.010

32 SR 235.1