Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 11 Seiten
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Artikel 13 Amtshilfe unter schweizerischen Behörden
Es soll statuiert werden, dass die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt zu geben haben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist (Absatz 1).
Damit die Bewilligungsbehörde alle relevanten Daten zu einem ihr vorgelegten Gesuch berücksichtigen kann, ist es wichtig, dass die Strafbehörden zeitnah über die von ihnen erlassenen Urteile im Anwendungsbereich des Gesetzes, des KMG, des WG, des SprstG, des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen26 und des GKG informieren (Absatz 2).
Der automatisierte Austausch von Daten ist besonders wichtig, wenn eine Anzeige nicht von der Bewilligungsbehörde selbst erstattet wurde, um zu verhindern, dass aufgrund dieser fehlenden Informationen, eine Genehmigung erteilt wird.
Artikel 14 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
Die Bewilligungsbehörde soll in die Lage versetzt werden, mit den zuständigen Behörden von andere Mitgliedstaaten des Europarates, zusammenarbeiten und Daten austauschen zu können. Der Grundgedanke der Bestimmung ist, dass die Schweiz vom Ausland nur dann Daten erhalten dürfte, wenn sie ebenfalls in der Lage ist, ihrerseits Daten an ausländische Behörden zu übermitteln. Mit dieser Bestimmung wird also der in der Empfehlung vorgesehene Informationsaustausch über Bewilligungen und Exporte zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats umgesetzt.
Dieser Datenaustausch ist auf den Vollzug des Gesetzes in der Schweiz oder entsprechender ausländischer Vorschriften einzuschränken. Die ausländischen Behörden unterliegen der Verschwiegenheitspflicht oder dem Amtsgeheimnis und müssen den Schutz vor Wirtschaftsspionage sicherstellen (Absatz 1 Buchstabe b).
Die Daten, welche die Bewilligungsbehörde ins Ausland übermitteln darf, betreffen die Beschaffenheit, die Menge, den Bestimmungs- und Verwendungsort, den Verwendungszweck, die Endempfänger von Gütern, Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind sowie die finanziellen Aspekte eines Geschäftes (Absatz 2).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 15 Vollzug
Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden sowie das Bewilligungsverfahren und der Vollzug an der Grenze sollen durch den Bundesrat auf dem Verordnungsweg geregelt werden: In Frage für diese Umsetzung kommen, für Foltergüter und Güter, die auch zur Folter verwendet werden können, etwa das Staatssekretariat für Wirtschaft, für Arzneimittel, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, etwa, wie bis anhin, Swissmedic. Es ist aber auch denkbar, nur eine Verwaltungseinheit als Bewilligungsbehörde einzusetzen. Die Rolle anderer Ämter, z.B. des BAZG soll ebenfalls auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Verordnung würde sich darüber hinaus unter anderem zur Geltungsdauer einer Bewilligung äussern.
Artikel 16 Berichtserstattung
Wie beim GKG und EmbG soll der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik über die Anwendung des Foltergütergesetzes berichten. Diese Berichtspflicht liegt im Interesse der Transparenz zur Arbeit des Bundesrates.
Artikel 17 Änderung anderer Erlasse
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen
Da in Artikel 16 dieses Gesetzes ein jährlicher Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes vorgesehen ist, wurde Artikel 10 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen angepasst, um das neue Gesetz in die Liste der jährlichen Berichte zur Aussenwirtschaftspolitik aufzunehmen.
Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 (GKG), Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG) und Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 (BPS)
Um über alle relevanten Informationen zur Beurteilung eines Gesuchs, respektive einer Meldung, zu verfügen, sollten die Strafbehörden die Bewilligungsbehörde(n) zeitnah über die von ihnen erlassenen Urteile im Anwendungsbereich des GKG, des KMG, des FGG, des WG, des SprstG, und des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen informieren. Dies entspricht Artikel 12 Absatz 2 des FGG. Angesichts der möglichen Überschneidungen bei der Bereitstellung technischer Hilfe (siehe die Erläuterung zu Artikel 12) wird vorgeschlagen, auch diese Bestimmung zur Amtshilfe unter schweizerischen Behörden in das BPS aufzunehmen.
Artikel 16 BPS
Dienstleistungen, die als technischen Hilfe im Sinne des FGG gelten, können ebenfalls private Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des BPS sein. Ein Sachverhalt kann somit sowohl in den Geltungsbereich des FGG als auch in den Geltungsbereich des BPS fallen. Da die materielle Beurteilung gestützt auf diese beiden Gesetze auf unterschiedliche Kriterien beruht, ist es vorhersehbar, dass solche Überschneidung zu Kohärenzproblemen bei der Anwendung der verschiedenen Rechtsgrundlagen führen. Es soll daher im BPS die Grundlage dafür geschaffen werden, damit Sachverhalte, die sowohl unter den Geltungsbereich des BPS als auch unter den Geltungsbereich des FGG fallen, materiell koordiniert werden können, wie das bereits heute in Artikel 16 BPS im Zusammenhang mit dem GKG, KMG und EmbG der Fall ist.
Güterkontrollgesetz
Artikel 2
Wie bereits in der Erklärung zu Artikel 12 erwähnt, gibt es Überschneidungen bei den Gütern, die unter das FGG und das GKG fallen. Es kann sein, dass Ausfuhren nach Güterkontrollgesetzgebung mangels Ablehnungsgründen bewilligt werden müssen, währendem sie