Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 11 Seiten
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3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und - verfahren
Artikel 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungen werden erteilt, wenn kein Grund zur Annahme besteht24, dass diese Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder für eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt sind (Absatz 1). Darüber darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass die ausgeführten Güter nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben (Absatz 2 Buchstabe a), und – falls der Ursprungsstaat sein Einverständnis zur Wiederausfuhr verlangt – muss sichergestellt sein, dass dieses Einverständnis eingeholt worden ist (Absatz 2 Buchstabe b). Zudem dürfen analog zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c GKG keine Zwangsmassnahmen nach dem EmbG bestehen, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen würden (Absatz 2 Buchstabe c).
Bewilligungen werden sodann nicht erteilt, falls der Bestimmungsstaat den zu bewilligenden Vorgang auf seinem Territorium verbietet (Absatz 3).
Eine Bewilligung kann auch unter Auflagen erteilt werden, wie beispielsweise eine Pre- oder Post-Shipment Verification (Absatz 4).
Artikel 8 Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen müssen widerrufen werden, wenn sich nach der Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Bewilligungsvoraussetzungen der Artikel 7 Absätze 1 bis 3 nicht mehr erfüllt sind (Absatz 1).
Sie können ausserdem widerrufen werden, wenn an Bewilligungen geknüpfte Auflagen nicht eingehalten worden sind (Absatz 2).
4. Abschnitt: Strafbestimmungen
Artikel 9 Widerhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft wer vorsätzlich gegen die Verbote in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 verstösst (Absatz 1 Buchstabe a) oder ohne entsprechende Bewilligung bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt (Absatz 1 Buchstabe b). Das gleiche Strafmass ist vorgesehen für eine Person, die Güter nach den Artikeln 4 bis 6 an eine andere Person als der in der Bewilligung genannten Endempfängerin oder an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Bestimmungsort liefert oder, vermittelt, oder aber liefern, oder vermitteln lässt (Absatz 1 Buchstabe c) oder Güter nach den Artikeln 4 bis 6 einer Person zukommen lässt, von der er oder sie weiss oder annehmen muss, dass diese jene direkt oder indirekt an eine Endempfängerin weiterleitet, an welche die Güter nicht geliefert werden dürfen (Absatz 1 Buchstabe d). Mit Geldstrafe soll bestraft werden, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht, die für die Bewilligungsbehörde wesentlich sind (Absatz 2 Buchstabe a), eine an eine Bewilligung geknüpfte Auflage nicht einhält (Absatz 2 Buchstabe b), oder Güter nach den Artikeln 4 bis 6 nicht oder nicht richtig beim Zoll anmeldet (Absatz 2 Buchstabe c). Bei fahrlässiger Begehung der Tat nach Absatz 1 oder 2, ist eine Busse zu verhängen (Absatz 3).
Artikel 10 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR)25 anwendbar.
Artikel 11 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sollen der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen. Es besteht eine behördliche Anzeigepflicht.
5. Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden
Artikel 12 Koordination
Da ein Sachverhalt der unter das FGG fällt, auch unter bereits bestehende Gesetze fallen könnte, sollten die zuständigen Behörden das Verfahren koordinieren. Eine ähnliche Bestimmung gibt es bereits im BPS (Artikel 16). Die Gesetze, die hier in Betracht kommen, sind das WG, das BPS und das GKG. Sowohl Reizstoffe als auch Abschussvorrichtungen können somit beispielsweise vom Anhang 2 der Ausführungsverordnung als auch vom GKG resp. WG erfasst sein. Zusätzlich zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Koordinierung wird auch eine Anpassung des GKG vorgeschlagen, wonach das GKG nur insoweit anwendbar ist, als das FGG nicht anwendbar ist (siehe Artikel 17). Des Weiteren kann beispielsweise eine bewilligungspflichtige Tätigkeit, die als technische Hilfe im Sinne des FGG gilt (Artikel 5 und 6), gleichzeitig auch unter das BPS fallen. So kann beispielsweise eine Ausbildung an Gütern des Anhang 2 der Ausführungsverordnung mit dem FGG im Einklang sein, aber im Widerspruch zu den Zielen des BPS stehen. Deshalb wird auch vorgeschlagen, das FGG in die entsprechende Koordinationsbestimmung im BPS zu übernehmen (siehe Ausführungen zu Artikel 17).
Die mögliche Überschneidung mit bestehenden Gesetzen gilt auch für das KMG. Betroffen sind hier die Ausfuhren von Tränengasen, die zugleich von Anhang 2 der Ausführungsverordnung erfasst sind. Es kann sein, dass die Verweigerungsgründe des FGG nicht greifen, das Bestimmungsland aber die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt oder in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Daher gilt das FGG nur insoweit, als das KMG nicht anwendbar ist (Absatz 2).
24 Eine ähnliche Regelung sieht Artikel 6 GKV vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-4161/2020 vom 11. Januar 2021 erklärt, dass «Grund zur Annahme» weniger ist als «Wissen» und mehr als «Nicht-Ausschliessen-Können»; «Grund zur Annahme» würde damit mit einer "Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergebnisses [korrelieren], die zwar nicht zwingend an Sicherheit grenzt, aber doch überdurchschnittlich hoch sein muss" (E. 4.5).
25 SR 313.0