Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 11 Seiten
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unter dem FGG jedoch verboten wären, weil Grund zur Annahme besteht, dass die auszuführenden Güter zu Zwecken der Folter eingesetzt werden. Daher gilt das GKG mit dieser Änderung nur noch insoweit, als das FGG nicht zur Anwendung kommt.
Artikel 3, Buchstabe e
Die Änderung betrifft nur den französischen Text, um die Definition von Vermittlung zu präzisieren.
Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe e
Die Änderung betrifft nur den französischen Text, um die Grammatik zu korrigieren und die Formulierung zu verdeutlichen.
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 200027 (HMG)
Wie bereits in der Erläuterung zu Artikel 6 erwähnt, wird die bestehende Bewilligungspflicht im HMG für die Ausfuhr von Arzneimitteln, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, in dieses Gesetz integriert. Somit sind alle relevanten Güter, die in der EU geregelt sind, in einem Gesetz zu finden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Für die Umsetzung des Gesetzes ist keine neue Behörde zu schaffen. Das Gesetz kann in den bestehenden Behördenstrukturen umgesetzt werden. Es ist mit keinen zusätzlichen Stellen zu rechnen.
Um eine Vorstellung davon zu bekommen, wie viele Bewilligungsantragen zu erwarten sind, kann man einen Blick auf die EU werfen. Dort wurden im Jahr 2017 292 Genehmigungen, zu Arzneimittel und Güter, welche zur Folter verwendet werden können, im Jahr 2018 231 Genehmigungen, im Jahr 2019 281 Genehmigungen und im Jahr 2020 257 Genehmigungen erteilt28. Seit dem Inkrafttreten des, oben genannten, Artikel 21 des HMG, wonach die Ausfuhr bestimmter Arzneimittel bewilligungspflichtig ist, hat Swissmedic nur noch wenige Bewilligungen pro Jahr ausgestellt: so waren es im Jahr 2019 deren 8, 2020 deren 13, 2021 deren 3 und im laufenden Jahr,2022, bisher 5. Ausgehend von diesen Informationen wird eine ähnlich geringe Zahl von Anträgen nach diesem neuen Gesetz erwartet.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Es wird mit keinen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebieten gerechnet.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des neuen Gesetzes werden als gering eingestuft, da die Anzahl der vom Gesetz betroffenen Unternehmen bescheiden sein dürfte. Die volkswirtschaftliche Bedeutung, namentlich des Exports von Foltergütern ins Ausland, darf als gering veranschlagt werden.
Die 2019 Durchführbarkeitsstudie des Europarats (CDDH(2019)R92Addendum3) ergab, dass es in den Mitgliedstaaten des Europarats eine kleine Anzahl von Unternehmen gibt, die von Natur aus missbräuchliche Güter herstellen, bewerben oder damit handeln. Die Studie hat ein Schweizer Unternehmen ausfindig gemacht, das für am Körper getragene Elektroschockgeräte warb. Dieses Werbematerial für diese Geräte wurde jedoch inzwischen von der Website entfernt. Darüber hinaus haben im Zeitraum von 2014-2018 Unternehmen in mindestens 27 Mitgliedsstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz, Mittel zur Bekämpfung von Ausschreitungen für die Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden hergestellt oder beworben.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
In der Schweiz sind keine gesundheitlichen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten. Im Ausland könnte der Gesetzesentwurf positive soziale Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung haben. Das Verbot des Handels mit Gütern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter, und die Beschränkung des Handels mit Gütern, die für diese Zwecke verwendet werden können, tragen zur Wahrung der Menschenrechte bei.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist, sowie auf die Strafgesetzgebungskompetenz des Bundes. Darüber hinaus legt Artikel 2 der BV fest, dass der Bund zur Achtung der Menschenrechte beitragen soll. Das Foltergütergesetz erfüllt dieses Ziel, indem es den grenzüberschreitenden Handel mit Gütern regelt, die zur Verletzung der Menschenrechte verwendet werden können, nämlich für Folter und die Todesstrafe.
27 SR 812.21
28 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Tätigkeiten und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe gemäss Artikel 31 der der Verordnung (EU) 2019/125 vom 14. Oktober 2021