Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 11 Seiten
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wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Güter zur Folter bestimmt sind. Analog zur Regelung in der EU soll das Gesetz nicht auf die Einfuhr von Gütern, die auch zur Folter verwendet werden können, Anwendung finden.
Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe, die seit 1. Januar 2019 durch das HMG erfasst sind, sollen nun in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen werden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe kann eine tödliche Dosis bestimmter pharmazeutischer Chemikalien intravenös verabreicht werden (Anhang IV der EU-Verordnung). Diese doppelt verwendbaren Chemikalien, die für solche Hinrichtungen missbraucht werden, werden normalerweise für eine Vielzahl von (oft lebensrettenden) medizinischen, veterinärmedizinischen und anderen legitimen Zwecken eingesetzt.
3.2 Umsetzungsfragen
Es wird dem Bundesrat obliegen, die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Güterliste sowie das Bewilligungsverfahren auf dem Verordnungsweg zu regeln. Da sich der Sachverhalt des neuen Gesetzes teils mit demjenigen anderer Gesetze überschneidet (GKG, KMG, WG Embargogesetz19 (EmbG) sowie Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen20 (BPS)), ist eine formelle und materielle Koordination nötig (siehe Ausführungen zu Artikel 12). Auch diese soll durch den Bundesrat auf dem Verordnungsweg geregelt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Ingress
Der Ingress verweist auf Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 199921 (BV), wobei Absatz 1 die auswärtigen Angelegenheiten als Sache des Bundes festlegt. Da dieses Gesetz den grenzüberschreitenden Handel mit Gütern regelt, die für Folter und Todesstrafe verwendet werden können, fällt es in den Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und trägt zur Achtung der Menschenrechte bei, wie es in Absatz 2 der BV verankert ist.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Gegenstand des Gesetzes ist der grenzüberschreitende Handel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Es umfasst die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr solcher Güter sowie die Vermittlung, das Bewerben und die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern. Dieser Geltungsbereich entspricht demjenigen der Europaratsempfehlung und der EU-Anti-Folter-Verordnung.
Der Bundesrat soll regeln, welche Güter unter dieses Gesetz fallen. Die betroffenen Güter sollen in Anhängen zur Ausführungsverordnung aufgeführt sein. Anhang 1 wird die Liste der Foltergüter, Anhang 2 die Liste der Güter enthalten, die auch zur Folter verwendet werden können (zu diesen Begriffen siehe sogleich die Ausführungen zu Artikel 3) und Anhang 3 die Liste der Arzneimittel enthalten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Dieser Listenansatz soll Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsakteure sicherstellen, für welche klar sein soll, welche Güter von der Gesetzgebung erfasst sind und welche nicht.
Bei der Bezeichnung der Güter soll der Bundesrat auf die Äquivalenz dieser Listen mit den Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten des Europarates achten, welche der Empfehlung CM/Rec(2021)2 des Europarates vom 31. März 2021 ebenfalls Folge leisten. Hierbei wird insbesondere die Übereinstimmung mit den Anhängen der EU-Anti-Folter-Verordnung im Vordergrund stehen.
Artikel 2 Örtlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz soll im schweizerischen Zollgebiet, in den Zolllagern und in den Zollausschlussgebieten Anwendung finden. Somit soll der örtliche Geltungsbereich der Foltergütergesetzgebung sich mit demjenigen der Güterkontrollgesetzgebung22 decken.
Gesuche sollen damit nur von Personen zulässig sein, die ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Staatsgebiet der Schweiz, im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, in Büsingen am Hochrhein oder in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben. Im Gegensatz zur Güterkontrollgesetzgebung sind für Touristen keine Ausnahmen vorgesehen.
Vom Gesetz sollen auch Güter erfasst sein, die sich in Zolllagern befinden.
Artikel 3 Begriffe
Mit Foltergüter sollen Güter bezeichnet werden, die ausser zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Dies entspricht den Gütern, die in Anhang II zur EU-Anti-Folter-Verordnung aufgeführt sind, unter anderem Galgen, elektrische Stühle, Fesselbretter, Daumenschellen u.Ä.m.. Der grenzüberschreitende Handel mit solchen Gütern wird in Artikel 4 grundsätzlich verboten. Nach Angaben des Europarats handelt es sich bei den Foltergütern um eine relativ enge Auswahl an Gütern, die derzeit von einer geringen Anzahl von Unternehmen weltweit hergestellt oder beworben werden.
Mit Güter, die auch zur Folter verwendet werden können, sollen Güter bezeichnet werden, die neben der Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter auch andere praktische Verwendungen haben. Diese Güter entsprechen den in Anhang III der EU-Anti-Folter-Verordnung aufgeführten Gütern. Beispiele hierzu sind Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen oder Waffen und Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen durch Strafverfolgungsbehörden oder zum Selbstschutz.
Die Definition der Vermittlung entspricht der Definition in Artikel 6 Absatz 3 des KMG.
19 SR 946.231
20 SR 935.41
21 SR 101
22 Artikel 1 der GKV