Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 11 Seiten

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Der Begriff der technischen Hilfe entstammt der EU-Anti-Folter-Verordnung. Die Europaratsempfehlung enthält zwar selber keine Definitionen, im erläuternden Bericht zur Empfehlung wird aber dieselbe Definition der technischen Hilfe wie sie in der EU gilt, verwendet. Technische Hilfe ist demnach jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung, die in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann und Hilfe in mündlicher Form und auf elektronischem Wege einschliesst. Die Zurverfügungstellung allgemein zugänglicher Informationen stellt keine technische Hilfe dar.

2. Abschnitt: Verbote und Bewilligungspflichten

Artikel 4 Foltergüter

Verboten ist die Ein-, Durch- und Ausfuhr Foltergüter (Buchstabe a). Die Ausnahme zu diesem Verbot findet sich in Absatz 2. Auch ist es verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Foltergütern zu erbringen, unabhängig der Herkunft der betreffenden Foltergüter (Buchstabe b).

Weiter ist es verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmassnahmen zur Verwendung von Foltergütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten (Buchstabe c).

Schliesslich ist die Bewerbung oder sonstige Verkaufsförderung Foltergüter und technische Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern verboten. Dieses Verbot erfasst auch Werbeaktivitäten, die von Herstellern, Vertriebs- oder Marketingunternehmen durchgeführt werden und die Massenkommunikationstechnologien nutzen, wie z.B. Internet, Fernsehen, Radio oder Printmedien. Darüber hinaus, ist es verboten, Foltergüter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe auszustellen oder zum Verkauf anzubieten (Buchstabe d). Angesichts des inhärent missbräuchlichen Charakters dieser Güter empfiehlt der Europarat den Mitgliedsstaaten, die Werbung für diese Güter zu unterbinden.

Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Foltergütern soll ausnahmsweise erlaubt sein, wenn die Güter ausschliesslich für ein öffentliches Museum bestimmt sind (Absatz 2). Unter dem Begriff «öffentliches Museum» sind Museumsgebäude zu verstehen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Das EU-Recht sieht ebenfalls eine entsprechende Ausnahme vor, die jedoch weitergeht: auch die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang Foltergütern ist in der EU von der Verbotsausnahme erfasst. Aus Sicht des Bundesrates soll die Ausnahme allerdings bewusst sehr restriktiv gehalten werden, da ansonsten die Gefahr der Verbotsumgehung relativ gross scheint.

Artikel 5 Güter, die auch zur Folter verwendet werden können

Die Ausfuhr und die Vermittlung von Gütern, die auch zur Folter verwendet werden können und das Erbringen technischer Unterstützung im Zusammenhang mit solchen Gütern sind bewilligungspflichtig (Absatz 1). Die EU erkennt die gleiche Bewilligungspflicht. Im erläuternden Bericht zur Empfehlung wird erwähnt, dass die UNO und nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen23 wiederholt darauf hingewiesen haben, dass spezielle Ausrüstungen und Güter der Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt unrechtmässig für Folterzwecke eingesetzt werden. Darüber hinaus wurde Strafverfolgungsausrüstung, insbesondere Ausrüstung zur Kontrolle von Menschenmengen wie Tränengas, Pfefferspray sowie Plastik- und Gummigeschosse, in unangemessener Weise gegen Proteste und andere öffentliche Versammlungen eingesetzt.

Wie in der EU-Anti-Folter-Verordnung vorgesehen, ist auch die Durchfuhr von Gütern, die auch zur Folter verwendet werden können, untersagt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Güter zur Folter bestimmt sind (Absatz 2).

Artikel 6 Arzneimittel, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können

Seit 2019 regelt das HMG die Ausfuhr von und den Handel mit Arzneimitteln aus der Schweiz ins Ausland, die zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sein können (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis). Nach der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV) ist für die Ausfuhr oder den Handel mit bestimmten Arzneimitteln im Ausland in jedem Einzelfall eine Bewilligung von Swissmedic erforderlich. Nun sollen Arzneimittel, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, in das neue Foltergütergesetz integriert werden, damit alle bewilligungspflichte Güter, die für die Folter oder die Todesstrafe verwendet werden können, von demselben Gesetz erfasst werden (wie in der EU-Anti-Folter-Verordnung). Die Bewilligungspflicht wird jedoch von der derzeitigen Ausfuhrbewilligungspflicht erweitert, um auch die Bereitstellung von technischer Hilfe und die Vermittlung einzubeziehen, wie es in der EU bereits der Fall ist (Absatz 1). Anders als in der EU ist eine allgemeine Ausfuhrbewilligung in diesem Gesetz nicht vorgesehen, da dies derzeit auch nicht die Praxis im HMG ist. Diese pharmazeutischen Chemikalien, die bei der Todesstrafe eingesetzt werden, sind ebenfalls lebensrettende Medikamente. Daher stellt die Genehmigungspflicht sicher, dass die aufgelisteten Arzneimittel nicht zur Verwendung in der Todesstrafe weitergegeben werden, ohne den legitimen Handel mit diesen Chemikalien für medizinische oder tiermedizinische Zwecke zu verhindern. Die von Swissmedic bereits veröffentlichte Liste der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Arzneimittel wird als Anhang 3 in die Ausführungsverordnung integriert. Die Liste enthält nur Arzneimittel, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können und für die die Pharmaindustrie keine ausreichenden Kontrollen eingerichtet hat, um einen solchen Missbrauch zu verhindern.

Analog zu den Gütern, die auch zur Folter verwenden werden können, ist es verboten, Arzneimittel, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, durchzuführen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass diese Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind (Absatz 2).

23 Amnesty International, Omega Research Foundation, Physicians for Human Rights, Stockholm International Peace Research Institute und Institute for Security Studies.