Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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her regelmässig von anderen, durch Suchmaschinen verlinkten Inhalten unterscheiden würden. So werde ein Snippet beispielsweise keine an Musik interessierte Person davon abhalten, ein Musikalbum zu erwerben. Impressum regt ferner an, KI-erzeugte Snippets den «Teilen» gleichzustellen oder «Datamining» entschädigungspflichtig zu machen, um dem Anreiz, die Vergütungspflicht zu umgehen, entgegenzuwirken. Dieses Anliegen soll das Inkrafttreten des Leistungsschutzrechts aber nicht verzögern. Für die privaten Schweizer Medienunternehmen stellt die Definition klar, dass die Vergütung strikt nur für die kurzen Bausteine unter der Schutzgrenze (Art. 2 Abs. 1 und 4 URG) gelten soll. Die Wiedergabe etwas grösserer Teile falle somit nicht unter die Abgeltung, sondern unter den schon bestehenden Schutz des Urheberrechts. Die Definition mache Sinn und bedürfe keiner Änderung. Die Digitale Gesellschaft ist anderer Meinung und wünscht folgende Präzisierung: «Vorschautexte aus seinen journalistischen Veröffentlichungen anzeigen und gleichzeitig so zugänglich machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; oder». Früh/Hilty/Picht/Thouvenin halten fest, dass die Vergütungspflicht für diejenigen Veröffentlichungen vorgesehen sei, welche die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen nicht erfüllen würden. Sie schliessen sich in dieser Hinsicht den generellen Argumenten gegen die Vorlage an (Ziff. 2.3.1). Zumindest in Bezug auf urheberrechtlich nicht geschützte Texte würde Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe a URG zu einem dogmatischen Unding verkommen. Die Vergütungspflicht würde in den Bereich der freien Nutzung eingreifen und so den Anwendungsbereich des Urheberrechts zugunsten sachfremder Ziele ausdehnen. AROPI stellt sich gegen die Schaffung von Rechten und zusätzlichen Abgaben für Teile ohne individuellen Charakter. Sie stehen insbesondere folgender Aussage aus dem Erläuternden Bericht kritisch gegenüber: «Anders als in der EU ist vorliegend auch die Verwendung einzelner Worte aus einer journalistischen Veröffentlichung von der Regelung erfasst».

Google fordert eine klare Festlegung der Schrankenbestimmungen. Wie im Erläuternden Bericht dargelegt, beabsichtige der Gesetzgeber nicht, eine Vergütungspflicht für das blosse Anzeigen von Hyperlinks zu schaffen. Angesichts ihrer grundlegenden Bedeutung für das Funktionieren des Internets und für die Informationsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft müsse der Gesetzgeber die Darstellung von Hyperlinks und von sehr kurzen Auszügen unmissverständlich und ausdrücklich von den Vergütungsansprüchen ausnehmen. Google macht dazu folgenden Formulierungsvorschlag zu einem neuen Absatz 6 in Artikel 37a: «Artikel 37a gilt nicht für Hyperlinks und nicht für die Verwendung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer journalistischen Veröffentlichung, die 200 Zeichen oder weniger umfassen, mit Ausnahme des Texttitels und der Leerzeichen zwischen den Zeichen». Meta und Swico schliessen sich Google in diesem Punkt an und halten fest, dass im Interesse der Rechtssicherheit dringend empfohlen werde, den Ausschluss von Hyperlinks aus dem Anwendungsbereich des neuen Leistungsschutzrechts in den Hauptteil des Gesetzentwurfs aufzunehmen. SIG und Swisscopyright verweisen auf die Rechtslehre zum Linking, die oftmals zwischen Surface Link, Deep Link, Framing, Embedding usw. unterscheide. Sie empfehlen – statt einer möglicherweise missverständlichen Definition – in der Botschaft des Bundesrates festzuhalten, dass die einzigen ausgenommenen Hyperlinks jene seien, die ohne Zugänglichmachen auskommen würden, weil die Internetnutzerin oder der Internetnutzer einen Hyperlink betätigen müsse, um auf diese Weise zur Quelle der journalistischen Veröffentlichung zu gelangen.

3. Buchstabe b: Kurze Ausschnitte im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 VE-URG

Zu Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b äussern sich Centre patronal, Digitale Gesellschaft, Früh/Hilty/Picht/Thouvenin und Meta.

Die Digitale Gesellschaft schlägt vor, Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b ersatzlos zu streichen, da er faktisch zu einer Aufhebung der bisherigen Urheberrechtsschranke und zu einer gravierenden Verschärfung des Urheberrechts führen würde. Das Centre patronal hält es hingegen für pragmatisch, die kurzen Ausschnitte im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 URG in den Anwendungsbereich des Nachbarrechts aufzunehmen. Ohne diese neue Bestimmung könnte das neue Nachbarrecht zugunsten der Medienunternehmen von den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft einfach umgangen werden. Meta begrüsst, dass Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzentwurfs das Grundprinzip anerkenne, dass kurze Auszüge aus journalistischen Veröffentlichungen ohne Einschränkungen zugänglich gemacht werden dürfen. Der Konzern ist jedoch besorgt, dass Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b dieses Grundprinzip in unzulässiger Weise einschränken könnte und plädiert dafür, kurze Auszüge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs auszuschliessen. Ferner soll das Leistungsschutzrecht nicht für blosse Tatsachen gelten. Dieser Ausschluss sei von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass das neue Recht nicht dazu benutzt werde, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Nachrichten oder Sachinformationen einzuschränken. Früh/Hilty/Picht/Thouvenin halten fest, dass diese Bestimmung systematisch in Artikel 28 URG besser aufgehoben wäre.