Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Den Journalistinnen und Journalisten ist es ein Anliegen, die Anspruchsberechtigung genauer zu erfassen. SGB, SSM und Syndicom regen an, auf den Journalistenkodex des Schweizer Presserats13 abzustellen. Impressum führt aus, dass die Berechtigung der Medienunternehmen nicht einzig auf einer Erklärung beruhen dürfe. Vielmehr müsse das Medienunternehmen glaubhaft machen, dass es sich an die anerkannten Regeln halte. Es müsse aufzeigen, dass seine journalistischen Werke durch Journalistinnen und Journalisten erstellt würden, die sich selbst dem «Journalistenkodex» verpflichtet haben. Dieser Nachweis könne durch das Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden erbracht werden. RSF begrüssen, dass der Vergütungsanspruch auf Medienunternehmen beschränkt sei und Online-Enzyklopädien wie Wikipedia ausgenommen seien. Das Kriterium der anerkannten Regeln der journalistischen Praxis erscheint ihnen hingegen als unbefriedigend. Die blosse Erklärung des Unternehmens sei keine Garantie dafür, dass es sich auch für die Einhaltung der Regeln einsetze. Zudem gehe mit der Erklärung nicht einher, dass das zuständige Standesorgan – der Schweizer Presserat – das Unternehmen als journalistische Redaktion anerkenne. Die RSF machen einen Formulierungsvorschlag, der die Erklärung ausschliesst: «Une entreprise de médias qui travaille selon les règles de pratique journalistiques reconnues dans la branche a droit à une rémunération […].». Die Digitale Gesellschaft nimmt an, dass die im Vorentwurf vorgesehene Lösung den bestehenden Branchenvertreterinnen und Branchenvertretern erlaubt zu entscheiden, welche Mitbewerberinnen und Mitbewerber am Markt teilnehmen dürfen und welche nicht. Das seien protektionistische Zustände, die einem Medienstandort Schweiz nicht bekömmlich seien. Der Erläuternde Bericht verweise auf den Journalistenkodex als Kriterium. Dieser sei als alleiniges Kriterium direkt in den Gesetzestext aufzunehmen. Alternativ seien auch andere Kriterien diskutierbar. Diese müssten aber ohne Erlaubnis der Branchenvertreterinnen und Branchenvertreter erfüllt werden können und im Gesetzestext erwähnt werden. Die Digitale Gesellschaft macht folgenden Formulierungsvorschlag: «Eine Medienorganisation oder eine journalistisch tätige Einzelperson, die erklärt, nach dem Journalist:innenkodex des schweizerischen Presserats zu arbeiten, hat einen Anspruch auf Vergütung […].».

Google begrüsst, dass der Entwurf ein qualitatives Kriterium für die Anspruchsberechtigung von Medienunternehmen enthält. Eine solche Bestimmung sei aber nur dann sinnvoll, wenn die Qualitätsstandards in der Praxis auch tatsächlich eingehalten würden. Google empfiehlt, eine Überprüfung der Anspruchsberechtigten ex ante vorzunehmen. Um die Gerichte nicht zu belasten und einen Interessenskonflikt für die betreffende Verwertungsgesellschaft zu vermeiden, schlägt Google vor, ein unabhängiges Beschwerdeverfahren einzuführen, das Dritten erlaubt, die Einstufung als Medienunternehmen vor einem unparteiischen Gremium oder einer Expertengruppe anfechten zu können. Ferner macht Google einen Vorschlag zur Ergänzung von Absatz 3: «Der Vergütungsanspruch kann nur von der beauftragten Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft veröffentlicht eine Liste der vergütungsberechtigten Presseverleger, nachdem sie die Vorgabe der Einhaltung der Branchenstandards geprüft hat. Neuaufnahmen in diese Liste müssen regelmässig veröffentlicht werden und können von Dritten bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.». Swisscopyright, IRF und SIG halten fest, dass die Legaldefinition des Medienunternehmens gut sei, empfehlen aber, dass in der Botschaft des Bundesrates präzisiert werde, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Verteilung an journalistische Veröffentlichungen und an die Erklärung gewisse Anforderungen stellen dürften. Wer trotz glaubhafter Erklärung nicht journalistische, sondern andersartige Veröffentlichungen herstelle, soll von der Verteilung ausgeschlossen werden können. Der Gesetzestext soll jedoch nicht geändert werden, weil sich sonst auch die Tarifanwendung verkomplizieren könnte.

2. Buchstabe a: Teile ohne individuellen Charakter

Anmerkungen zu Buchstabe a hatten TI, AROPI, Digitale Gesellschaft, Früh/Hilty/Picht/Thouvenin, Google, impressum, die privaten Schweizer Medienunternehmen, Meta, SIG, Swico und Swisscopyright.

TI hält fest, dass sich der Vorschlag auf die Nutzung von Snippets, Miniaturansichten und andere Hypertext-Collagen beziehe, wobei das Recht an die Autorin oder den Autor des Originaltexts und nicht an die Person, welche das Snippet erstellt hat, gehen sollte. Impressum erklärt, dass Texte regelmässig dem sogenannten «Lead» einer Meldung entnommen würden. Es gehöre zur journalistischen Kunst, im Lead in wenigen Worten die wesentlichsten Informationen zusammenzufassen. Indem die Suchmaschinen jenen Teil des Leads wiedergeben würden, welcher der Suchanfrage der Nutzerin oder des Nutzers entspreche, sei ihre bzw. seine Frage oft bereits mit der Lektüre des Snippets und des Titels beantwortet. Sie bzw. er klicke nicht mehr auf den Link, womit dank der Nutzung der journalistischen Werke durch Intermediäre ein erheblicher Teil des Traffic der Medienanbieter wegfalle. Impressum weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich journalistische Inhalte von ihrer Natur

13 Schweizer Presserat, Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten, abrufbar unter: https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/ (Stand: 26.2.2024).