Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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die Dachverbände economiesuisse, SAB, SBV, SGB, SGV, sowie die Aktion Medienfreiheit, ALESI, AROPI, Bibliosuisse, Centre patronal, CH Media, CH++, Digitale Gesellschaft, DUN, EMEK, fög, Früh/Hilty/Picht/Thouvenin, Google, HotellerieSuisse, impressum, kf, die privaten Schweizer Medienunternehmen, Meta, RSF, SIG, SRG SSR, SSM, Suisseculture, Südostschweiz TV, Swico, Swisscopyright, Syndicom, Telesuisse und TX Group.

Früh/Hilty/Picht/Thouvenin sind der Meinung, dass ein Vergütungsanspruch für das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen – wenn er denn geschaffen werden soll – zumindest an richtiger Stelle in die Systematik des Urheberrechtsgesetzes eingeordnet und auch anders konstruiert werden soll. Der Anspruch sei im

2. Titel unterzubringen. Würde der Vergütungsanspruch aber an diese Stelle verschoben, würden sich weitere Mängel des Vorschlags offenbaren. Weil der 2. Titel des Urheberrechtsgesetzes nur die Rechte der Urheberinnen und Urheber betreffe, wären im Zuge der Schaffung eines neuen Vergütungsanspruchs an dieser Stelle die Medienunternehmen (in Umkehrung von Artikel 37c) an der Vergütung der Urheberinnen und Urheber zu beteiligen.

Zum Titel der Bestimmung machte die Digitale Gesellschaft folgenden Formulierungsvorschlag: «Art. 37a Vergütungsanspruch für das Anzeigen von Vorschautexten bei gleichzeitigem Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen». Ansonsten bestehe die Gefahr, dass bereits der einfache Link (ohne den Vorschautext) vergütungspflichtig ist.

Bemerkungen zu Absatz 1

1. Anerkannte Regeln der journalistischen Praxis

Die Begründung des Vergütungsanspruchs zugunsten von Medienunternehmen, die erklären, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten, wird tendenziell begrüsst (FDP, SP, SGB, DUN, Google, impressum, IRF, die privaten Schweizer Medienunternehmen, RSF, SSM, Swisscopyright, Syndicom, Telesuisse), wobei im Einzelnen gewisse Unklarheiten – etwa in Bezug auf die Tragweite der Erklärung der Medienunternehmen – beanstandet werden (Aktion Medienfreiheit, Google, impressum, Ringier, RSF). Mitunter werden auch mögliche negative Auswirkungen dieses Kriteriums thematisiert, etwa die potenzielle Benachteiligung kleinerer Medienunternehmen (LES-CH) oder die Befürchtung protektionistischer Zustände (Digitale Gesellschaft).

Die SP hebt die Absicht hervor, mit der Vorlage nicht einfach eine zweckgebundene Steuer zulasten der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einzuführen, sondern damit explizit die journalistischen Medien zu fördern. LES-CH hält hingegen fest, dass das Abstellen auf die in der Branche anerkannten Regeln vom Projekt nicht konkret erläutert werde und befürchtet, dass insbesondere kleinere und weniger professionell geführte Medienunternehmen von der Regelung ausgeschlossen werden könnten. Nach der Aktion Medienfreiheit gewährleistet die Voraussetzung keine oder nur eine minimale Förderung des Qualitätsjournalismus. Am Ziel vorbei schiesse dies, «weil sich einerseits jedes virtuelle publizistische Organ zur Einhaltung von Regeln – wenn auch nur ‹feigenblattmässig› – bekennen kann und andererseits, weil jeder Text auch ohne demokratie-relevanten Inhalt nach journalistischen Regeln aufbereitet werden kann». Exemplarisch sehe man dies beispielsweise bei Mode- und Automagazinen oder Reisezeitschriften.

Die privaten Schweizer Medienunternehmen begrüssen die Eingrenzung. Der Passus, der auf die anerkannten Regeln für die journalistische Praxis verweist, mache deutlich, dass es beim Leistungsschutzrecht um die Wahrung des Qualitätsjournalismus gehe. Richtig sei in diesem Zusammenhang die Präzisierung, dass zunächst nur Medienunternehmen in der Schweiz Anspruch auf eine Vergütung haben. Für Telesuisse unterstreicht die Beschränkung der Vergütung auf journalistisch tätige Medienunternehmen das Ziel der Vorlage, die Basis für die Erhaltung der demokratierelevanten Medienleistungen in der Schweiz zu legen. Keystone SDA geht davon aus, dass auch Nachrichtenagenturen einen Vergütungsanspruch haben. In der DSM-Richtlinie werde zu Recht explizit festgehalten, dass der Begriff des Verlags oder der Presseveröffentlichung auch Nachrichtenagenturen umfasse. Nach ihrem Verständnis sei eine spezifische Ergänzung nicht notwendig, da sich diese Anspruchsberechtigung bereits aus dem vorliegenden Vorentwurf ergebe. Ringier weist darauf hin, dass die Definition des Medienunternehmens nicht in jeder Hinsicht klar sei. Sie würde es begrüssen, wenn die Erklärung nicht nur gegenüber der Verwertungsgesellschaft, sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit erfolgen würde. Deshalb schlägt sie folgende Änderung vor: «Ein Medienunternehmen, das nach Treu und Glauben öffentlich erklärt, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten, hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn […].».