Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
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4. Buchstaben a und b: Das Kriterium des «Zugänglichmachens»
TI, CH Media, die privaten Schweizer Medienunternehmen, SIG, SRG SSR, SSM, Suisseculture, Swisscopyright, und Telesuisse machen einen Formulierungsvorschlag für den Fall, dass Nutzungen durch KI-Systeme in den Regelungsbereich der Vorlage aufgenommen würden (vgl. KI-Fragen in Ziff. 3.3). Ohne Ergänzung befürchten sie insofern ein Schlupfloch, als dass KI-generierte Antworten anstelle von Snippets angezeigt würden. Der Wortlaut von Artikel 37a Absatz 1 Buchstaben a und b sei um den Tatbestand des Vervielfältigens zu ergänzen. Die privaten Schweizer Medienunternehmen machen geltend, dass das Vervielfältigungsrecht ein fester Bestandteil des Urheberrechts sei und die explizite Nennung der Vervielfältigung auch im neuen Leistungsschutz Sinn mache. Generative KI-Systeme, wie ChatGPT oder Google Bard, die für das maschinelle Lernen fremde Inhalte nutzen und dafür einlesen würden, würden grundsätzlich den Regeln des Schweizer Urheberrechts unterliegen. Das Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG) decke bereits heute die Nutzung journalistischer Inhalte mit Werkschutz ab. Dabei handle es sich etwa um das Kopieren ganzer Artikel, um die generativen Systeme zu füttern.
5. Auswirkungen auf die Vertragsfreiheit, Privatautonomie und Wirtschaftsfreiheit
CH++, Meta und Swico befürchten negative Auswirkungen auf die Vertragsfreiheit. Dies deshalb, weil Artikel 37a Absatz 1 den Beteiligten die Möglichkeit nehme, ihren Bedürfnissen entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Meta empfiehlt folgende Änderung: «Ein Medienunternehmen, das erklärt, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten, hat einen Anspruch darauf, die Online-Nutzung seiner journalistischen Veröffentlichungen zu gestatten, wenn Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Absatz 4 gewerbsmässig handeln und dessen journalistische Veröffentlichungen online zugänglich machen.» (somit könnten die Buchstaben a und b gestrichen werden). Swico setzt sich ebenfalls für die Beibehaltung der Vertragsfreiheit ein. Verlegerinnen und Verlegern sowie Online-Diensten müsse der Weg der bilateralen Vereinbarung – im Einklang mit dem EU-Recht – weiterhin offenstehen. Implizit zu den Auswirkungen auf die Vertragsfreiheit äussert sich CH++, da er die Vergütungspflicht mit einem «Verbot von Gratislizenzen» in Verbindung bringt. Dabei handle es sich um einen starken Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere wenn man bedenke, dass für viele Medienhäuser die durch die Plattformen generierte Sichtbarkeit ihrer Inhalte einen viel grösseren Wirtschaftsnutzen habe, als die durch das anvisierte neue Leistungsschutzrecht generierten Mehreinnahmen (vgl. Ziff. 2.3.3).
Bemerkungen zu Absatz 2
1. Enthaltungen und ablehnende Argumente zu einer oder beiden Varianten
Economiesuisse und EMEK nehmen zu den vorgeschlagenen Varianten keine Position ein. Economiesuisse weist auf die Meinung einiger seiner Mitglieder hin, die befürchten, dass die Einführung eines Leistungsschutzrechts die digitale Informationsfreiheit und den freien Zugang zum Internet beeinträchtigen könnte (vgl. Ziff. 2.3.1). Suchmaschinen und soziale Medienplattformen würden bei der Verbreitung von Informationen und Nachrichten eine entscheidende Rolle spielen; die Angabe von Links oder Vorschauen sei dabei ein wichtiges Instrument zur besseren Orientierung. Ein Leistungsschutzrecht könnte dazu führen, dass Online-Plattformen weniger Inhalte anzeigen oder gewisse Inhalte sogar komplett aus ihrem Angebot entfernen würden. Dies könnte einerseits die Vielfalt der zugänglichen Informationen reduzieren und andererseits die Anreize schmälern, neue Produkte zu entwickeln (vgl. Ziff. 2.3.5).
OW lehnt die vorgeschlagene Änderung des Urheberrechtsgesetzes insgesamt ab. Google äussert sich zu beiden Varianten ablehnend und hält fest, dass nicht sie (oder ein anderer Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft) technisch oder rechtlich darüber entscheiden würden, ob journalistische Inhalte online zugänglich gemacht werden oder nicht. Vielmehr seien es die Betreiberinnen und Betreiber der Webseiten, welche bestimmen würden, ob und wenn ja, wie die Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden. Jedes Medienunternehmen, das Online-Medien anbiete, habe die volle und autonome Kontrolle darüber, ob seine Inhalte gefunden werden sollen oder nicht. Bei Snippets könnten Medienunternehmen die Länge und andere Merkmale festlegen, wie zum Beispiel die Grösse von Thumbnails oder die Länge von Videovorschauen. Damit hätten sie die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu widerrufen, so dass ihre Veröffentlichungen nicht in Diensten wie Google Search oder Google News erscheinen würden. Google fordert deshalb die ersatzlose Streichung von Absatz 2. Sollte sich der Gesetzgeber trotzdem für Variante 2 entscheiden, sei die Bestimmung auf soziale Medien zu beschränken und die Suchmaschinen seien von der Bestimmung explizit auszunehmen.
Die GLP ist gegen Variante 2. Diese hätte zur Folge, dass eine Weiterverbreitung von Medieninhalten durch Nutzerinnen und Nutzer über die sozialen Medien bei den Anbieterdiensten mehr Kosten verursachen würde. Dies würde schlimmstenfalls die Verbreitung von Medieninhalten erschweren, was keinesfalls Sinn und Zweck