Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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dieser Vorlage sein könne. SP und SBV lehnen Variante 2 ebenfalls ab, damit insbesondere das freie Verlinken der Nutzerinnen und Nutzer in keiner Weise tangiert werde. Dem Kanton NW geht die Variante 2 zu weit. Das Einführen einer Vergütungspflicht für die Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer führe zu einer unkontrollierbaren Situation für die Anbieter sozialer Medien. Ein Modell, das die Verrechnung bis auf die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten vorsehe, sei praktisch nicht umsetzbar und würde zu einem riesigen bürokratischen Aufwand führen. GR, CH Media, die privaten Schweizer Medienunternehmen und Telesuisse lehnen Variante 2 ab, damit insbesondere das freie Verlinken durch die Nutzerinnen und Nutzer in den sozialen Medien nicht tangiert werde. Auch Meta ist gegen Variante 2. Links zu Presseveröffentlichungen stammten auf Facebook hauptsächlich aus zwei Quellen, die beide nicht von Facebook kontrolliert würden. Zum einen würden die Medienunternehmen entscheiden, welche Inhalte sie auf ihrer Facebook-Seite posten. Da ihre Plattform diesen Mehrwert biete, würde die überwiegende Mehrheit der Links zu Presseveröffentlichungen auf der Facebook-Plattform von den Medienunternehmen selbst platziert, um mehr Menschen zu erreichen und das Geschäft auszubauen. Zum anderen würden die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer entscheiden, einen Link zu Verlagsinhalten auf Facebook zu teilen, wobei sie häufig die Teilen-Funktion nutzen würden, welche ein Verlag auf seiner eigenen Webseite einrichten kann. Menschen würden Nachrichteninhalte teilen, um sie mit ihren Freundinnen und Freunden und mit ihrer Familie zu diskutieren. Meta empfiehlt deshalb die folgende Klarstellung: «Das Recht des Medienunternehmens gemäss Artikel 37a gilt nicht für Online-Nutzungen, die direkt vom Medienunternehmen oder mit dessen Zustimmung vorgenommen werden, einschliesslich journalistischer Veröffentlichungen, die vom Medienunternehmen auf der Grundlage einer freien Entscheidung online gestellt werden.». Auch die Aktion Medienfreiheit bringt Argumente gegen die vorgeschlagene Variante 2 vor. Die Verbreitung der Inhalte über soziale Medien – genauso wie jene über Suchmaschinen – sei von den Medienunternehmen erwünscht. Ferner weist sie darauf hin, dass die EU-Richtlinie das Setzen von Snippets und Links durch Nutzerinnen und Nutzer in sozialen Netzwerken nicht erfasse. Dies wäre eine weitere schweizerische Eigenheit, die den Informationsaustausch zwischen den Nutzerinnen und Nutzern beschränken könnte. Swico lehnt Variante 2 ab, da das Nutzerverhalten eine Vergütungspflicht für die Plattformen auslöse und damit der Grundsatz des freien Internets noch stärker beschnitten werde, als dies bereits unter Variante 1 der Fall sei. 90 Prozent der Verlinkungen auf journalistische Inhalte in den sozialen Medien würden überdies von den Verlegerinnen und Verlegern selbst stammen. Es könne nicht sein, dass sie für selbst platzierte Inhalte, die auf ihren eigenen Profit ausgerichtet seien, zusätzlich vergütet würden. Bibliosuisse, DUN und HotellerieSuisse halten die Variante 2 für die schlechtere, weil damit in das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer des Diensts eingegriffen werde. Gemäss Centre patronal hätte Variante 2 zur Folge, dass Online-Dienste auch dann eine Vergütung leisten müssten, wenn Auszüge aus journalistischen Veröffentlichungen durch Nutzerinnen und Nutzer geteilt würden – worüber die Anbieter indes keine direkte Kontrolle hätten. Auch für Syndicom geht Variante 2 zu weit, obwohl das Zugänglichmachen durch die Nutzerinnen und Nutzer in der Praxis ein integraler Bestandteil des Geschäftsmodells der Anbieter darstelle. Das fög weist darauf hin, dass die empirische Datenlage zu möglichen Effekten der beiden Varianten dünn sei. Es vermutet jedoch, dass Variante 2 das freie Verlinken der Nutzerinnen und Nutzer tangieren oder beeinträchtigen könnte. Für HotellerieSuisse und DUN spricht auch das Risiko, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft das Zugänglichmachen von Snippets unterbinden könnten und damit ein nachteiliger Einfluss auf die Informationsfreiheit entstehen könnte, gegen Variante 2 (vgl. Ziff. 2.3.5). Des Weiteren spreche gegen Variante 2, dass nicht geklärt sei, ob die europäische Regelung dieses Zugänglichmachen ebenfalls erfasse und dementsprechend, ob die Schweiz damit ein viel strengeres Recht als Europa schaffen würde. Auf jeden Fall vergütungsfrei bleiben müsse das Setzen von Hyperlinks.

2. Befürwortende Argumente und Anmerkungen zu Variante 1

AI, FR, GR, NE, NW, SG, SO, TG, TI, UR, ZG, FDP, Mitte, SP, SBV, AROPI, Centre patronal, CH Media, fög, IRF, kf, die privaten Schweizer Medienunternehmen, Meta, SRG SSR, Südostschweiz TV, Syndicom, Telesuisse und TX Group sprechen sich für die Variante 1 aus. BE, ZH, Gemeindeverband, Aktion Medienfreiheit, Digitale Gesellschaft und Swico sprechen sich für Variante 1 aus, wenn eine Revision des Urheberrechtsgesetzes zustande kommen sollte. Der Kanton ZH macht zusätzlich diverse Verbesserungsvorschläge.

ZG bevorzugt Variante 1 und spricht sich gegen eine Ausdehnung der Vergütungspflicht der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf diejenigen Fälle aus, in denen ihre Nutzerinnen und Nutzer beispielsweise Nachrichtenbeiträge teilen. Die Anbieter könnten die Anzahl der durch die Nutzerinnen und Nutzer verwendeten Snippets (und somit die Höhe der Vergütung) grundsätzlich nicht kontrollieren und planen. Vermutlich würden die Anbieter Beschränkungen einführen, was nicht Sinn und Zweck der vorliegenden Revision sein könne. Auch würden die Anbieter nicht in dem Umfang von der von den Nutzerinnen und Nutzern verwendeten Snippets profitieren, wie wenn sie diese selber verwenden würden. Eine Abgeltung bei «indirekt» verwendeten Snippets sei